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Besonders schutzbedürftige Personen

Im Arbeitnehmer:innenschutz ist darauf zu achten, dass Schwangere und Stillende, Menschen mit Behinderung und Jugendliche einen besonderen Schutz genießen.

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Beim Einsatz der Arbeitnehmer:innen ist darauf zu achten, dass folgende Personengruppen einen besonderen Schutz genießen:

  • Schwangere und Stillende
  • Menschen mit Behinderung und
  • Jugendliche.

Diese besonderen Schutzbestimmungen finden Sie

Es besteht eine besondere Pflicht zur Evaluierung, also der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, für diese besonders gefährdeten und schutzbedürftigen Arbeitnehmer:innen, Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwiefern sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer:innen ergeben können, für die ein besonderer Schutz besteht. Bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitseinsätze können nur eingeschränkt oder gar nicht zulässig sein. Z. B. sind Überstunden für Schwangere und Stillende verboten. Auch gänzliche Beschäftigungsverbote sind möglich. Auch für Jugendliche können bestimmte Tätigkeiten verboten sein oder nur unter Aufsicht oder einer besonderen Schulung in der Berufsschule zulässig sein.

Der § 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes regelt den Einsatz der Arbeitnehmer:innen, insbesondere sind dabei die Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und die gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen. Weitere Bestimmungen finden Sie in den §§ 15, 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sowie zur Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren § 2a des Mutterschutzgesetzes.

Besondere Interessenvertretung

Die Belegschaftsvertretung (Betriebsrat, Personalvertretung) und die Sicherheitsvertrauenspersonen haben auch die Interessen dieser Personengruppen im Betrieb zu vertreten. In einigen Betrieben ist aber auch die Wahl besondere Interessenvertretungen möglich, wo Betroffene selbst als Vertretung aktiv sind:

In Betrieben mit dauernd mindestens fünf jugendlichen Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge bis 21 Jahre sind Jugendvertretungsräte zu wählen. In Betrieben mit dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.