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Brandschutzbeauftragte

ArbeitgeberInnen müssen erforderlichenfalls Personen bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer:innen zuständig sind (Brandschutzbeauftragte). Brandschutzbeauftragte können auch durch die zuständige Behörde (z. B. in einem Genehmigungsverfahren) aufgrund von speziellen Gefährdungen vorgeschrieben werden. Auch aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften kann die Bestellung eines/r Brandschutzbeauftragten erforderlich sein (§ 25 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994).

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