Allgemeines
Den Grundsätzen der Gefahrenverhütung folgend ist PSA erst dann einzusetzen, wenn alle technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind, jedoch noch immer Restgefahren bestehen. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung besagen auch, dass Risiken zu vermeiden sind und bei nicht vermeidbaren Risiken eine Abschätzung stattfinden muss.
Dem kollektiven Gefahrenschutz ist grundsätzlich der Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz zu geben. Die Gefahrenbekämpfung muss an der Quelle stattfinden und auch der Faktor Mensch muss immer miteinberechnet werden. Auch an einer Verringerung oder Ausschaltung von Gefahrenmomenten ist zu arbeiten. Ganz besonders ist auch der Stand der Technik zu berücksichtigen.
ArbeitnehmerInnen sind zu unterweisen, beziehungsweise sind geeignete Anweisungen zu erteilen. Zum Schutz vor Gefahren, welche nicht ausreichend begrenzt werden können, muss vom Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.
Viele berufliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Arbeits- und Werkstoffen machen den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung notwendig. So unterschiedlich wie die Berufsbilder sind auch die notwendigen Schutzausrüstungen. Diese reichen vom Fußschutz über den Hand-und Hautschutz bis zum Kopf- und Gehörschutz.
All diese Ausrüstungen haben das Ziel Verletzungen und Erkrankungen zu verhindern und die Gesundheit der Verwender zu schützen und zu erhalten. Obwohl PSA schützt, kommt es durch die Verwendung oftmals zu einer zusätzlichen Belastung der ArbeitnehmerInnen, weshalb bei der Auswahl neben der Schutzfunktion besonders auf die ergonomischen Eigenschaften zu achten ist.
Laut Arbeitsunfallstatistiken sind Gehörschäden, Haut-, Atemwegs- und Lungenerkrankungen bei den Berufskrankheiten und Handverletzungen bei den Arbeitsunfällen seit Jahren im Spitzenfeld zu finden. Hier müssen im Zuge der Prävention, bei der Arbeitsplatzevaluierung, passende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. So müssen beispielsweise geeignete Handschuhe vor Verletzungen der Hände durch physikalische Einwirkungen oder vor schädigenden Einwirkungen durch Arbeitsstoffe schützen.
Zur Vermeidung von Hauterkrankungen und Hautschädigungen ist der systematische Schutz der Haut durch Hautmittel sicherzustellen. Zu den Hautmitteln gehören Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel. Üblicherweise und dem Stand der Technik entsprechend werden von Herstellern vollständige „Hautschutzpläne“ angeboten, welche Art, Intervall und Zeitpunkt der Anwendung der Hautmittel festlegen.
Zum Schutz vor zu viel UV-Strahlung gehören neben geeigneter Schutzkleidung eine Kopfbedeckung (mit Nackenschutz), UV-Schutzbrille und Sonnenschutzmittel (Sonnencreme) zum Standard bei Arbeiten im Freien.
Lärmschwerhörigkeit ist immer noch die mit Abstand am öftesten anerkannte Berufskrankheit in Österreich. Die Zahl der Anerkennungen stieg in den letzten Jahren wieder an. Obwohl es sich hierbei um ein altbekanntes Thema handelt und die irreparablen Schäden von zu viel Lärm bekannt sind, herrscht auch im Bereich des Gehörschutzes offensichtlich Handlungsbedarf.
Für ArbeitnehmerInnen, die auf die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung angewiesen sind, werden nun durch die Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) klare Rahmenbedingungen geschaffen. Zukünftig sollen durch die fachgerechte Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten verhindert bzw. reduziert werden.