Lärm
Jeder Mensch benötigt Schall, um seine Umwelt hören und damit wahrnehmen zu können. Mittlerweile werden wir jedoch in fast allen Bereichen des Lebens künstlich beschallt. Ob diese Geräusche nun die Gesundheit gefährden oder als störend empfunden werden, ist von vielen Faktoren abhängig. Allgemein gilt jedoch, dass das Empfinden der Störung mit der Lautstärke zunimmt.
Geräusche, die stören, gefährden oder sogar gesundheitliche Schäden verursachen können, werden als Lärm bezeichnet. Allein in Österreich ist mindestens eine halbe Million Arbeitnehmer:innen regelmäßig am Arbeitsplatz Lärm ausgesetzt. Viele sind disem über Jahre exponiert und erkranken dadurch an Lärmschwerhörigkeit oder leiden beispielsweise an Stress, Schlafstörungen, Tinnitus etc.
Gerade deshalb kommt der Lärmprävention am Arbeitsplatz eine besondere Bedeutung zu. Die von Lärm ausgehenden Gesundheitsgefahren werden meist unterschätzt. Zusätzlich mangelt es auch an der praktischen Umsetzung von Schutzmaßnahmen vor Ort. Gerade weil Lärm so allgegenwärtig ist, wird die Gefahr der gesundheitlichen Beeinträchtigung häufig geringer eingeschätzt als sie tatsächlich ist. Ein weiterer Grund der unterschätzten Gefahr ist, dass der Schaden im Normalfall nicht sofort eintritt.
Oftmals wird übersehen, dass Lärm langfristig krank macht. Immer noch wird jährlich bei rund 700 Personen die Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ anerkannt. Diese Zahlen belegen, dass im Bereich der Lärmprävention akuter Handlungsbedarf besteht. Um der wieder steigenden Anzahl von Erkrankungen entgegenzuwirken, ist es notwendig, Arbeitnehmer:innen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung und dem Stand der Technik zu schützen. Es gibt für Arbeitnehmer:innen, die Lärm ausgesetzt sind, klare Regelungen und Grenzwerte. Diese müssen eingehalten – und vor allem kontrolliert werden.
Krank durch Lärm
Der jährlich stattfindende „Internationale Tag gegen Lärm“ soll auf die zunehmenden Erkrankungen durch Lärm hinweisen und Betroffene sensibilisieren. Gesundheitsschäden durch übermäßigen Lärm entstehen vor allem dann, wenn man ihm über einen längeren Zeitraum ausgesetzt oder kurzzeitig einer extremen Exposition ausgesetzt ist. Akute Schäden, wie ein Knalltrauma, Explosionstrauma oder ein Trommelfellriss kommen zum Glück nur selten vor. Viel öfter entwickelt sich eine Erkrankung (Hörverlust) schleichend über viele Jahre, als Summe vieler kleiner Schädigungen. Die Auswirkungen auf Gesundheit und Lebensqualität werden oft unterschätzt. Denn: Sind erst einmal die Haarzellen im Gehör zerstört, fallen für Betroffene einzelne Frequenzen aus oder sind nur noch teilweise wahrnehmbar. Meist sind hohe Töne betroffen, was dazu führt, dass Zischlaute überhört werden und die sprachliche Kommunikation immens erschwert wird. Ist erst einmal ein Gehörschaden eingetreten, ist dieser irreversibel. Auch Hörgeräte schaffen nur teilweise Abhilfe.
Im Zusammenhang mit Erkrankungen und Lärmprävention ist auch zu beachten, dass nicht nur bei sehr hohen Lautstärken, sondern auch schon bei geringer, aber ständiger Exposition, wie sie an immer mehr Arbeitsplätzen vorkommt, mit gesundheitlichen Folgen gerechnet werden muss. Zu diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zählen Tinnitus, Schlafstörungen, kreislaufbedingte Erkrankungen, Erkrankungen des Verdauungssystems, Stress und vieles mehr.
Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit
In Österreich ist zirka eine halbe Million Arbeitnehmer:innen an „Lärmarbeitsplätzen“ beschäftigt und somit starkem Lärm ausgesetzt. Bei den anerkannten Berufskrankheiten liegt die „Lärmschwerhörigkeit“ seit Jahren mit großem Abstand an erster Stelle. Laut Statistik der AUVA wurden im Jahr 2023 österreichweit 645 Fälle anerkannt. Analysiert man die letzten Jahrzehnte, zeigt sich, dass Mitte der 80er-Jahre erstmals die Marke der 1000 Fälle pro Jahr unterschritten wurde. Als 1995 das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit der „Arbeitsplatzevaluierung“ als Verpflichtung des Arbeitgebers in Kraft trat, verstärkte das nochmals die positive Entwicklung.
Arbeiten im Lärm
Lärmarbeitsplätze
Arbeiten unter ständiger Lärmexposition gefährdet langfristig die Gesundheit. Das trifft auf Personen zu, die den Großteil ihrer Arbeitszeit mit Lärm konfrontiert und somit an „Lärmarbeitsplätzen“ tätig sind. Bei diesen Berufsgruppen handelt es sich um Bauarbeiter.innen, Arbeitnehmer:innen in der Metall- Stein- und Holzverarbeitung oder im Kfz-Bereich. Entstehungsquellen für den Lärm sind hier meist Arbeitsmittel (Geräte und Fahrzeuge) und Anlagen, Material, das verarbeitet wird, oder eine Kombination dieser Verursacher. Die Umgebung hat ebenfalls großen Einfluss darauf, ob sich Lärm ausbreitet oder ob dieser gedämpft wird. Schall breitet sich im Freien anders aus als in einem kleinen Raum. Durch Reflexionen wie beispielsweise von Wänden und Böden, Fassaden oder Dächern kann sich die Lärm-Belastung enorm erhöhen. Werden schallharte Materialen vermieden und absorbierende eingesetzt, kann hingegen der Lärm gesenkt werden.
Störwirkung von Lärm
Ist man häufig und langfristig unangenehmen Geräuschen ausgesetzt, kann dies Stress auslösen. Bei lärmbedingtem Stress kommt es auf die Kombination von Lautstärke, Frequenz und Impulshaltigkeit an. Für Büroarbeiten und ähnliche Tätigkeiten gilt, auch „störender Lärm“ ist zu reduzieren. Lärm muss nicht immer laut oder gehörschädigend sein! Wenn etwa Telefongespräche im Hörbereich, Verkehrslärm oder Bürogeräte die Aufmerksamkeit stören, erschwert das die Konzentration. Die tatsächliche Exposition und deren Beurteilung sind deshalb in allen Arbeitsbereichen von enormer Bedeutung. Nur durch eine fachgerechte Evaluierung der Tätigkeiten und der damit verbundenen Belastungen ist es überhaupt möglich angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
Weiterführende Links
- Gehörschäden und ihre Folgen (Hörverlustrechner, Audiobeispiele) (Institut für Arbeitsschutz der DGUV)
- Tag gegen Lärm (www.laerminfo.at)
- Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung
Folgende Lärmgrenzen gelten
Störender Lärm:
- 50 Dezibel bei überwiegend geistiger Tätigkeit, sowie in Aufenthalts,- und Bereitschaftsräumen
- 65 Dezibel bei normaler Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten (z. B. im Handel)
Diese Grenzwerte (VOLV) ersetzten die Reglung in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) mit 70 Dezibel, bei überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten. Dies trifft unter anderem auch auf Arbeitsplätze im Handel oder im Dienstleistungsbereich zu. Da gilt überall dort, wo durch die eigentliche Tätigkeit kein oder nur geringer Lärm vorhanden ist. Bei „störendem Lärm“ ist darauf zu achten, dass die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle etc. in die Bewertung einzubeziehen sind. Gehörschutz darf zur Einhaltung dieser Grenzwerte nicht herangezogen werden!
Gehörgefährdender Lärm:
- 80 Dezibel – Auslösewert, Gehörschutz muss zur Verfügung gestellt werden
- 85 Dezibel – Expositionsgrenzwert, Gehörschutz muss verwendet werden
- 137 Dezibel – Spitzenwert, der auch kurzfristig nicht überschritten werden darf
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Bewertung und Messung des Lärmpegels
Der Lärmpegel oder die Lärmexposition am Arbeitsplatz bleiben in den wenigsten Fällen über den ganzen Arbeitstag konstant. Für eine Bewertung ist es aber notwendig, einen „durchschnittlichen“ Beurteilungspegel für einen 8-Stunden-Tag zu erfassen. Bei Lärmexpositionen, die von einem Tag zum anderen stark schwanken, kann als Beurteilungszeitraum auch eine Arbeitswoche (40 h) herangezogen werden. Die Bewertung des Arbeitsplatzes oder die Exposition der Person ist nach dem Stand der Technik vorzunehmen. Dazu können z. B. Betriebsanleitungen, Hersteller- oder Inverkehrbringer-Angaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wissenschaftliche Erkenntnisse, Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden. Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Grenzwerte nicht sicher ausgeschlossen werden, muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen. Arbeitgeber:innen haben dafür zu sorgen, dass diese Messungen von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden und zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Dies gilt auch für Stichprobenverfahren. Die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sowie deren Wirkung müssen nachvollziehbar sein und somit dokumentiert werden.
Als „Faustregel“ zur Abschätzung von Schutzmaßnahmen gilt: Ist es nicht mehr möglich, sich in einer Entfernung von 1 m bei normaler Lautstärke zu verständigen, liegt der Lärmpegel über 85 Dezibel.
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Gesetzliche Grundlagen
Nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen, in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die darauf basierende Durchführungsverordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) regelt die Lärmobergrenzen an Arbeitsplätzen in Österreich. Die Verordnung findet Anwendung in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer:innen während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Hier sind für „störenden Lärm“ tätigkeitsbezogene Beurteilungspegel und für Gehör „gefährdenden Lärm“ Expositionspegel und Spitzenschallbegrenzungen festgelegt. Diese Regelung ist vor allem für Tätigkeiten im Büro, die Akustik in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, aber auch für andere grundsätzlich lärmarme Branchen wichtig. In diesen Bereichen gelten die 50- und 65-Dezibel-Obergrenzen. Arbeitgeber:innen sind deshalb verpflichtet, eine „Arbeitsplatzevaluierung“ durchzuführen, um mögliche Gefahren durch Lärm zu ermitteln und – falls notwendig – geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen. Die Ergebnisse dieser Bewertung müssen dokumentiert werden. Das ASchG sieht bei physikalischen Einwirkungen vor, dass diese möglichst gering gehalten werden müssen (Minimierungsgebot). Ist das nicht möglich, sind Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenverhütung zu setzen. Auch bei der Unterweisung der Arbeitnehmer:innen muss auf die Auswirkungen von Lärm und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen hingewiesen werden. Es ist auch dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer:innen, die gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt sind, regelmäßig arbeitsmedizinisch untersucht werden. Laut Verordnung über die Gesundheitsüberwachung ist im Normalfall eine wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit im Abstand von 5 Jahren vorgesehen.
Rechtsgrundlagen
- § 13 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 50 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- § 66 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (VOLV)
- § 4 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ 2014): Anlage 1, Teil 2: § 4 Untersuchungen bei Lärmeinwirkungen
Geeignete Schutzmaßnahmen
Um das vorhandene Risiko einschätzen zu können, ist es notwendig, im Zuge der „Arbeitsplatzevaluierung“ eine Bewertung der tatsächlichen Situation durchzuführen. Entsprechend den Grundsätzen der Gefahrenverhütung sind zum Schutz der Gesundheit Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu setzen:
- Technische Schutzmaßnahmen: Kapselungen, Abdeckungen oder Schallschutzelemente an Maschinen anbringen, Dämmung und Dämpfung einplanen, Lärmbereiche abtrennen
- Ändert sich durch den Einsatz neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsabläufe der Lärmpegel, ist darauf zu achten, dass die oben angeführten Maßnahmen und die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden.
- Sinnvollerweise wird schon bei der Planung neuer Arbeitsstätten oder der Anschaffung von neuen Geräten (Anlagen und Arbeitsmitteln) auf deren Lärmemissionen geachtet und lärmarmen Geräten der Vorzug gegeben (Substitution).
- Organisatorische Maßnahmen: Begrenzung der Expositionsdauer, Begrenzung der exponierten Personen, Pausen, usw.
- Persönliche Schutzmaßnahmen: Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA) in den vorgesehenen und gekennzeichneten Bereichen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kommt erst dann zum Einsatz, wenn technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft oder nicht möglich sind. Bei Lärm werden verschiedene Varianten von Gehörschutz als PSA eingesetzt. Bei der Auswahl muss darauf geachtet werden, dass durch die Schutzwirkung des Gehörschutzes, die maximal zulässigen Expositionswerte am Ohr des Benutzers/der Benutzerin eingehalten bzw. unterschritten werden. PSA muss nicht nur Schutz gegen Lärm bieten, sondern auch ergonomisch und somit praxistauglich sein. Festzustellen ist, dass Einweg-Stöpsel oftmals falsch eingesetzt und deshalb als unangenehm empfunden werden. In diesen Fällen ist auch die Schutzfunktion nicht ausreichend gegeben. Erfahrungen zeigen, dass persönlich angepasster Gehörschutz (= Otoplastiken) und hochwertige Ausrüstungen aufgrund geringeren Gewichtes und leichterer Handhabung weniger belasten und somit die Trageakzeptanz erhöhen.
Siehe auch Bild Kapselgehörschutz und Bild Otoplastik (persönlich angepasster Gehörschutz)
Halten sich Arbeitnehmer:innen in Bereichen auf, in denen der Grenzwert überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Arbeitnehmer:innen den Grenzwert nicht überschreitet. Diese Bereiche müssen außerdem in geeigneter Weise gekennzeichnet sein (blaues Gebotszeichen – „Gehörschutz tragen“). Beim Betreten dieser Bereiche besteht die Verpflichtung den bereitgestellten Gehörschutz zu verwenden.
Rechtsgrundlagen
Downloads
- SVP-INFO Nr. 02/2014: Lärmschutz am Arbeitsplatz
- M 069 Grundlagen der Lärmbekämpfung
- M 019 Gesetzliche Bestimmungen für Lärmbetriebe
- M 700 Gehörschützer
- M 701 Gehörschutzstöpsel
Beteiligungsrechte von Betriebsräten und Sicherheitsvertrauenspersonen
Arbeitgeber:innen sind laut Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dazu verpflichtet, die Belegschaftsorgane über Grenzwertüberschreitungen unverzüglich zu informieren und ihnen Einsicht in die Unterlagen über Messergebnisse zu gewähren. Belegschaftsorgane haben auch die Möglichkeit, sich an der Arbeitsplatzevaluierung zu beteiligen oder in alle dafür relevanten Unterlagen Einsicht zu nehmen. In Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit haben sie die Möglichkeit, die Interessen der Arbeitnehmer:innen einzubringen aber auch das Recht die Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitgeber:innen zu überwachen. Dazu können die Belegschaftsorgane auch das Arbeitsinspektorat zur Beratung beiziehen. Auch können Teile der Betriebsratsbefugnisse auf die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegiert werden. Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind spezielle „Arbeitnehmer:innenvertreter:innen mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz“. Auch sie müssen die Möglichkeit haben, die Ergebnisse der Lärmmessungen einzusehen. Wenn keine Belegschaftsorgane eingerichtet sind, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (Gehörschutz) zu beteiligen.
Rechtsgrundlagen
Schlussfolgerungen/Fazit
In den altbekannten Bereichen mit Lärmarbeitsplätzen ist die Problematik der gesundheitsschädigenden Wirkung von Lärm seit Jahrzehnten bekannt. In gut organisierten Betrieben, wo Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner.innen regelmäßig beratend vor Ort sind, wird mittlerweile meist ein hohes Schutzniveau erreicht. Sind zusätzlich Belegschaftsorgane und Sicherheitsvertrauenspersonen vorhanden, so erhöhen sich Wissensstand und Informationsfluss zu den Themen Sicherheit und Gesundheit. Gemeinsam erarbeitete Lösungen tragen auch zu mehr Akzeptanz für Schutzmaßnahmen und die Verwendung von PSA bei. Besteht die Möglichkeit ein Gehörschutz-Modell selbst auszuwählen so erhöht sich die Trageakzeptanz zusätzlich. Neue am Markt befindliche Produkte wie persönlich angepasster Gehörschutz (Otoplastiken) und eine größere Auswahl an Passformen erhöhen zusätzlich die Akzeptanz der Verwender:innen.
In Betrieben, in denen die Arbeitsplatzevaluierung nicht im notwendigen Ausmaß durchgeführt wird, gibt es leider oft wenig Verständnis dafür, dass Gehörschutz notwendig ist. In vielen Unternehmen wird auch kein „passender“ Gehörschutz zur Verfügung gestellt. Das trifft dann zu, wenn die zur Verfügung gestellte Ausrüstung nicht passt oder die vorgesehene Schutzfunktion nicht erfüllt. Teilweise scheitert es auch an der Einbindung, Information und Unterweisung der betroffenen Arbeitnehmer:innen. Dann ist Gehörschutz zwar vorhanden, wird aber nicht verwendet. In all diesen Fällen gibt es akuten Handlungsbedarf.
In Branchen, in denen aufgrund der Tätigkeit kein oder nur geringer Lärm entsteht, die Beschäftigten aber künstlich zwangsbeschallt werden, sind die Vorschriften bisher gänzlich ignoriert worden. Arbeitgeber:innen sind jedoch gesetzlich verpflichtet (Minimierungsgebot, Gefahrenbekämpfung an der Quelle), den Lärm unter den vorgeschriebenen Grenzwert von 65 Dezibel abzusenken. Damit es langfristig zu keinen Erkrankungen kommt, ist verstärkt zu informieren und anschließend auch gezielt zu kontrollieren.
Forderungen
Werden weiterhin nicht ausreichend präventive Maßnahmen gesetzt, wird es zu einem weiteren Anstieg der Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit“ kommen. Es scheint notwendig, in den betroffenen Branchen mehr Bewusstsein über die geltenden Grenzwerte und deren verpflichtende Einhaltung zu schaffen.
Bei der Anschaffung von persönlicher Schutzausrüstung muss besser darauf geachtet werden, dass qualitativer und ergonomischer Gehörschutz ausgewählt wird. Die persönliche Auswahl und die Einbindung von Belegschaftsorganen und Sicherheitsvertrauenspersonen in die Arbeitsplatzevaluierung erhöht die Trageakzeptanz bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen.
Dass mehr Kontrollen der Arbeitsinspektion notwendig sind, zeigt die Tatsache, dass Informationsmaterialien mit zielgruppenspezifischer Aufbereitung seit Jahren vorhanden sind, diese in einigen Branchen aber nur mäßig angenommen oder ignoriert werden. Letztlich muss allen klar sein: Lärm macht krank!