Änderungen bei drei Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutz
Die Änderungen der Arbeitsstättenverordnung, die Mutterschutzverordnung und die Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Mit BGBl. II Nr. 309/2017 wurde am 8. November 2017 die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (AStV) kundgemacht. Die Änderungen betreffen flexiblere Regelungen über die Beleuchtungsstärke auf Verkehrswegen im Freien sowie über die Länge von Fluchtwegen und die Breiten von Notausgängen entsprechend den Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) - siehe auch Download. Sie treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
Mutterschutzverordnung
Die Verordnung über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (Mutterschutzverordnung - MSchV) wurde mit BGBl. II Nr. 310/2017 am 10. November 2017 veröffentlicht. Sie tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch FachärztInnen gemäß § 3 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG). Die durch § 3 Abs 3 MSchG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 gebotene rechtsverbindliche Festlegung der Freistellungsgründe und Modalitäten der Ausstellung eines fachärztlichen Freistellungszeugnisses machte die Erlassung dieser Verordnung erforderlich.
Mit Artikel 5 des ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2017, wurde § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, neu gefasst und soll am 1. Jänner 2018 in Kraft treten. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 3 Abs. 3 MSchG bestimmt, dass eine werdende Mutter über die Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 MSchG (Schutzfrist) hinaus auch dann nicht beschäftigt werden darf, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Die ab 1. Jänner 2018 geltende Fassung des § 3 Abs. 3 MSchG sieht stattdessen vor, dass das von der werdenden Mutter vorzulegende Zeugnis grundsätzlich von einem/einer Facharzt/Fachärztin auszustellen ist.
Besteht also bei einer werdenden Mutter unabhängig von der Art der Beschäftigung aus Gründen, die nicht in der Art der Beschäftigung, sondern im Gesundheitszustand der Mutter selbst liegen, eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind und wird diese Gefährdung durch ein fachärztliches Zeugnis bestätigt, darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Diese Freistellungsgründe sind derzeit in einem Erlass des BMASK geregelt, sind aber aufgrund der neuen Fassung des § 3 Abs. 3 MSchG rechtsverbindlich in einer Verordnung festzulegen. Die Mutterschutzverordnung regelt weiters, welche Fachrichtungen neben den GynäkologInnen in bestimmten Fällen ein Freistellungszeugnis ausstellen können, und nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.
AVO Verkehr 2011
Die Änderung der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) tritt mit 1. Dezember 2017 in Kraft (BGBl. II Nr. 307/2017 am 8. November 2017). Sie normiert jetzt auch Genehmigungsverfahren (Verwaltungsverfahren) der Zivilluftfahrt, so wie das bereits jetzt für eisenbahnrechtliche, seilbahnrechtliche und schifffahrtsrechtliche Verfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren in den geltenden Verfahrensvereinfachungen der AVO Verkehr 2011 zum Nachweis der Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen geregelt ist.