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Änderungen SFK-VO, Fachkenntnisnachweis-V und Bühnen-FK-V

Mit BGBl. II Nr. 226/2017 vom 28.8.2017 werden die Anerkennungsbedingungen für im Ausland erworbene Fachkenntnisse im ArbeitnehmerInnenschutz geändert. Statt zwei Jahren ist ab sofort nur mehr ein Jahr einschlägige "Berufserfahrung" nötig. Damit wird der europäischen Berufsanerkennungs-Richtlinie in den drei Verordnungen entsprochen.

Gesunde Arbeit

Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems ("IMI-Verordnung"), ABl. Nr. L 354/132 vom 28.12.2013 waren innerstaatlich umzusetzen.

Bisher sahen im ArbeitnehmerInnenschutzrecht die Anerkennungsbedingungen für im Ausland erworbene Fachkenntnisse nach § 3a Abs. 2 Z 2 der SFK-VO, nach § 12 Abs. 2 Z 2 der FK-V sowie nach § 6 Abs. 2 Z 2 der Bühnen-FK-V vor, dass in Österreich die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auch gestattet werden muss, wenn die betreffende Person entsprechende Berufserfahrung für den Fall nachweisen kann, dass dieser Beruf in ihrem Herkunftsmitgliedstaat (EU-Mitgliedstaat, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde) nicht reglementiert ist. Somit konnte eine zumindest zweijährige einschlägige Berufspraxis den Fachkenntnisnachweis (beruflichen Befähigungsnachweis) nach der SFK-VO, der FK-V und der Bühnen-FK-V unter der Voraussetzung im EU/EWR-Raum ersetzen, wenn die einschlägige Berufserfahrung im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erworben wurde. Die Anerkennung erfolgte durch Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses nach der SFK-VO, der FK-V oder Bühnen-FK-V durch die österreichische Ausbildungseinrichtung (Körperschaften öffentlichen Rechts wie AUVA).

Was ist neu?

Neu ist nun, dass nach Art. 3 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat ist. Durch die Änderung der Definition mussten auch die Anerkennungsbedingungen nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU angepasst werden. Demnach ist den Antragsteller/innen die Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.

Die Anerkennungsbedingungen wurden in § 3a Abs. 2 Z 2 SFK-VO, § 12 Abs. 2 Z 2 FK-V und § 6 Abs. 2 Z 2 Bühnen-FK-V entsprechend den neuen Kriterien des Art. 13 Abs. 2 angepasst.