Zum Hauptinhalt wechseln

Sicherheitsvertrauensperson – Arbeitnehmervertreter:in mit besonderer Funktion für Sicherheit und Gesundheit

Sie vertritt die Gesundheitsinteressen der Arbeitnehmer:innen und muss wie der Betriebsrat vom/von der Arbeitgeber:in informiert und u. a. von Präventivfachkräften beraten werden.

Aufgaben 

Die Sicherheitsvertrauensperson (SVP) soll Arbeitnehmer:innen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beraten und unterstützen sowie gegenüber Arbeitgeber:innen, Behörden und sonstigen Stellen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes vertreten. 

Die SVP haben Arbeitnehmer:innen- und Belegschaftsorgane in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu informieren, beraten und zu unterstützen – also mit ihnen zusammenzuarbeiten. 

Die SVP muss auch mit Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner:innen – und falls vorhanden – mit Arbeits- und Organisationspsycholog:innen zusammenarbeiten und auf die Anwendung der Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen achten.

Über Mängel sind Arbeitgeber:in bzw. Sicherheitsfachkraft und Betriebsrat/ Personalvertretung unverzüglich zu informieren. 

Eine weitere wichtige Aufgabe besteht darin, Arbeitnehmer:innen zur Mitarbeit im Arbeitnehmer:innenschutz anzuregen. SVP sollten stets Vorbild sein und Kolleg:innen zur Einhaltung der Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften motivieren.

Rechte der SVP

Im Arbeitnehmer:innenschutzgesetz sind auch die Mitwirkungsrechte für die SVP geregelt. Demnach sind sie berechtigt, in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgeber:innen und den dafür zuständigen Stellen notwendige Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu machen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

Sie dürfen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und alle anderen Unterlagen einsehen und müssen vom/von der Arbeitgeber:in zu gesundheitsrelevanten Problemen angehört werden. SVP müssen sich in ihrer Arbeitszeit um den Gesundheitsschutz kümmern dürfen. 

Der/die Arbeitgeber:in darf ihnen bei der Arbeit als SVP nicht hineinreden, sie sind in dieser Aufgabe weisungsfrei. SVP genießen Motivkündigungsschutz: versucht der/die Arbeitgeber:in wegen einer Beschwerde aus der Tätigkeit heraus zu kündigen, muss der/die SVP sich innerhalb einer Woche an die Arbeiterkammer (gesetzliche Interessenvertretung) wenden, die diese Kündigung anfechten kann.

Bestellung 

Arbeitgeber:innen, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, müssen eine Sicherheitsvertrauensperson bestellen.

Für die Bestellung ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, in Betrieben ohne Betriebsrat müssen alle Arbeitnehmer:innen über die beabsichtigte Bestellung informiert werden. Wenn mindestens 1/3 der Beschäftigten gegen die Bestellung Einwände erhebt, muss jemand anderer vorgeschlagen werden.

Abberufung

SVP können auch abberufen werden, über Verlangen des Betriebsrates, gibt es keinen Betriebsrat, über Zustimmung von 1/3 der Arbeitnehmer:innen.

Meldung an die Arbeitsinspektion 

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin hat die bestellte SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Diese Meldung leitet das Arbeitsinspektorat an die Arbeiterkammern weiter.

Wer kann SVP werden?

Entscheidend für die Tätigkeit ist Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hier verlangt der Gesetzgeber, dass sie über fachliche und persönliche Voraussetzungen verfügen müssen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den SVP Gelegenheit zum Erwerb und zur Erweiterung dieser Kenntnisse zu geben.

Ausbildung

Eine 3-tägige Ausbildung im Ausmaß von 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des Arbeitnehmer:innenschutzes ist vorgeschrieben. Weiterbildungskurse bieten zum Beispiel die Arbeiterkammern an.

Die Pflichten der Arbeitgeber:innen

Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, die SVP

  • bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Maßnahmen
  • als auch bei der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.
  • Bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die SVP zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer:innen zu hören.

Rechtsgrundlagen 

§ 10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Bereitstellung von Sicherheitsvertrauenspersonen 
§ 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen