Erlass zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln samt Leitlinie und Beispielsammlung
Eine Vielzahl von Erlässen enthalten Regelungen, die sich mit der Nachrüstung von Arbeitsmitteln (4. Abschnitt AM-VO) befassen. Diese Erlässe werden durch diesen Rahmenerlass mit den Grundlagen der Nachrüstung (Leitlinie) und eine Beispielsammlung von Nachrüstungen ersetzt.
An den ursprünglichen Inhalten der einzelnen Erlässe wurde nichts geändert, diese wurden im Wortlaut in die Beispielsammlung übernommen.
Der 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen, für die keine Inverkehrbringervorschrift, gilt. Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden (§ 1 Abs. 2). Die am häufigsten in den Betrieben vorkommenden Arbeitsmittel, die eventuell unter die Nachrüstverpflichtung des 4. Abschnitts AM-VO fallen, sind Maschinen, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden.
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, eine Überprüfung vorzunehmen, ob die unter den 4. Abschnitt der AM-VO fallenden Arbeitsmittel den Anforderungen des 4. Abschnitts genügen. Vorzugsweise sollte diese Überprüfung im Rahmen der Evaluierung erfolgen, da Änderungen an Arbeitsmitteln auch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation haben können (siehe dazu § 4 Abs. 1 und § 7 Z 4a ASchG).