Geänderter Erlass zu Absturzsicherungen für RollstuhlfahrerInnen
Zum Thema Absturzsicherungen für RollstuhlfahrerInnen vor Treppenanlagen in Geriatriezentren gibt es abermals einen neuen Erlass des Sozialministeriums.
In Geriatriezentren kam es in der Vergangenheit öfters zu kritischen Situationen. PatientInnen im Rollstuhl liefen Gefahr aus Unachtsamkeit mit dem Rollstuhl über Fluchtstiegen abzustürzen. Diese Situationen stellen einerseits eine Verletzungsgefahr für die PatientInnen dar, könnten aber auch für sich zu diesem Zeitpunkt auf den Treppen befindliche Personen - BesucherInnen und ArbeitnehmerInnen - gefährliche Situationen hervorrufen.
Ausgehend von einem Projekt mit dem Wiener Krankenanstaltenverbund 2010 wurde eine Lösung mit Pollern (definierte technische Anforderungen, Evakuierungskonzept) als Sicherungen gegen unbeabsichtigten Absturz von RollstuhlfahrerInnen in Treppenanlagen von Geriatriezentren entwickelt und mit Gutachten bestätigt, dass keine gefahrbringenden Auswirkungen auf die Flucht im Gefahrenfall bestehen, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden. Da eine der Grundlagen, die TRVB N 132, ersatzlos zurückgezogen wurde, erfolgte 2016 mit Erlass BMASK-461.304/0008-VII/A/2/2016 die aktualisierte Fassung der Anforderungen an diese Systeme (siehe dazu "Erlass zu Absturzsicherungen für RollstuhlfahrerInnen" vom 12.12.2016).
Mit diesem Erlass wird anhand des aktualisierten Mustergutachtens der Mindestabstand zwischen Poller und Begrenzungen (im Regelfall sind das die Handläufe) auf 55 cm herabgesetzt. Grundlage dafür war die Heranziehung der Veröffentlichung von W.M. Predtetschenski und A.I. Milinski "Personenströme in Gebäuden", BBV Beilicke Brandschutz Verlag, Reprint, Leipzig 2010. Das Gutachten nimmt darauf Bezug (Seite 10): "Eine Abminderung dieser Breite um zumindest 5 cm auf eine Durchgangsbreite von 55 cm zwischen Poller und Handlauf ohne zusätzliche Behinderung ist aufgrund der geringen Höhe der Hindernisse möglich, da sich die maximale Abmessung des Menschen in der Höhe der Schultern und damit deutlich über diesen Hindernissen befindet." Mit 55 cm Abstand ist es nun auch möglich Personen mit schmäleren Rollstühlen einen Schutz gegen unbeabsichtigten Absturz in Treppenanlagen zu bieten. Alternativ zu den Pollern dazu sind aber auch Schwenkbügelsysteme möglich (z.B. bei Treppen unter 120 cm Breite), wobei hier gewährleistet sein muss, dass die horizontale Kraft zum Öffnen des Schwenkbügels in Fluchtrichtung, also hier treppenabwärts, 100 N nicht übersteigt.
Überblick der wichtigsten Punkte zur Sicherungen gegen unbeabsichtigten Absturz von RollstuhlfahrerInnen in Treppenanlagen von Geriatriezentren:
- Mindestabstand zwischen Poller und Handläufen: 55 cm.
- Ausführung und Anordnung der Poller siehe Mustergutachten in der Anlage Seite 8, Punkt 2.3.1.
- Schwenkbügelsysteme sind zulässig, wenn die horizontale Kraft zum Öffnen in Fluchtrichtung 100 N nicht übersteigt.
- Anwendung erfolgt vornehmlich im Stations- und Bettenbereich, bei vergleichsweise geringer Personenanzahl, die auf den Fluchtweg über die Treppe angewiesen ist.
- Ein Evakuierungskonzept unter Berücksichtigung des Einsatzes von Pollern oder Schwenkbügelsysteme ist erforderlich.
Detailinformationen sind im Erlass und im Mustergutachten näher ausgeführt (siehe Downloads).