Zum Hauptinhalt wechseln

Änderung der Karzinogene-Richtlinie

Durch eine Änderung der Karzinogene-Richtlinie werden Grenzwerte für fünf karzinogene Arbeitsstoffe festgelegt. Arbeiterkammern und Gewerkschaften kritisieren die in der Richtlinie definierten extrem langen Umsetzungsfristen.

Gesunde Arbeit

Die 3. Richtlinie zur Änderung der Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG wurde in erster Lesung von Europäischem Parlament und Rat angenommen und am 20. Juni 2019 im Amtsblatt unter der Nummer Richtlinie (EU) 2019/983 veröffentlicht. Darin werden Grenzwerte für fünf karzinogene Arbeitsstoffe festgelegt: Cadmium, Beryllium, Arsensäure und deren anorganische Verbindungen sowie Formaldehyd und MOCA (4,4‘-Methylen bis(2 chloranilin)).

Gesundheitsschutz bis 2027 auf der Wartebank

Arbeiterkammern und Gewerkschaften kritisieren die extrem langen Umsetzungsfristen. In Kenntnis der vielfältigen Gesundheitsgefahren und dem Krebserkrankungsrisiko wäre die zügige nationale Umsetzung dringend geboten.

Die Richtlinie verlangt zunächst die nationale Umsetzung erst bis spätestens 11. Juli 2021. Dann folgen aber für vier von den fünf Arbeitsstoffen höhere Grenzwerte während zeitlicher Übergangsphasen. Somit verlängern sich tatsächlich die Übergangsfristen für Cadmium bis 11. Juli 2027 (!), für Beryllium bis 11. Juli 2026 (!), Arsensäure und deren anorganische Verbindungen bis 11. Juli 2023 (!) sowie für Formaldehyd bis 11. Juli 2024 (!).

Darüber hinaus wird die Europäische Kommission verpflichtet, bis 30. Juni 2020 zu prüfen, inwieweit gefährliche Arzneimittel einschließlich zytotoxischer Substanzen in die Richtlinie aufgenommen werden, oder ob ein alternatives besser geeignetes Instrument zum Schutz der ArbeitnehmerInnen vorgeschlagen werden sollte. Für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen wird der Grenzwert spätestens am 11. Juli 2022 neuerlich geprüft.