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Neuer Erlass: Mutterschutzevaluierung zu gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

Arbeitgeber:innen haben für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen (Mutterschutzevaluierung).

Neuer Erlass: Mutterschutzevaluierung zu gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
Neuer Erlass: Mutterschutzevaluierung zu gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Adobe Stock / Puhimec

Die Mutterschutzevaluierung ist bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmerin (vor Aufnahme der Tätigkeit) und nicht erst zum Zeitpunkt der Meldung einer Schwangerschaft durchzuführen.

Beschäftigung werdender und stillender Mütter mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

Werdende und stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen eine Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen – gleich ob in festem, flüssigem, staub-, gas- oder dampfförmigem Zustand – nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (§ 4 Abs. 2 Z 4 MSchG). Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, welche in § 40 Abs. 4, 4a, 4b ASchG genannte Eigenschaften aufweisen.

Da die Ermittlung der Zulässigkeit bestimmter Tätigkeiten im Rahmen der Mutterschutzevaluierung den Arbeitgeber:innen in der Praxis, vor allem in Zusammenhang mit der Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, häufig Probleme bereitet, soll dieser Erlass ihnen eine Hilfestellung bieten. Demnach kommt es nicht nur auf die Art des gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffes, sondern auch auf die Art der Verwendung an!

Tätigkeiten sind dann weiterhin zulässig, wenn eine Einwirkung des gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffes auf die Arbeitnehmerin durch ein geeignetes Arbeitsverfahren, Substitution bzw. technische und/oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

Angst um die Gesundheit

Arbeitnehmerschützer:innen befürchten damit ein höheres Restrisiko für werdende und stillende Mütter, wenn ihr gesundheitliches Sicherheitsnetz gelockert wird. Schließlich rückt die Art der Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe jetzt mehr in dem Mittelpunkt der Mutterschutzevaluierung. Hinzu kommt, dass die zu treffenden Schutzmaßnahmen viel komplexer werden.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist die Einwirkung des Arbeitsstoffes auf die Arbeitnehmerin ausgeschlossen, wenn der gesundheitsgefährdende Arbeitsstoff 

  • ausschließlich in einem geschlossenen System verwendet wird und der Druck innerhalb des geschlossenen Systems niedriger ist als der Umgebungsluftdruck. Arbeitsschritte, bei denen das geschlossene System geöffnet werden muss (z. B. Befüllen, Entleeren), dürfen nicht von werdenden oder stillenden Müttern durchgeführt werden und diese dürfen sich bei diesen Vorgängen auch nicht in der Nähe oder in Bereichen, in die freiwerdende gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe vertragen werden können, aufhalten. 
  • in einer festen Matrix gebunden oder in fester Form vorliegt und aus dieser weder durch Hautkontakt (z. B. durch Kontakt mit Schweiß oder Verwendung hautresorptiver Substanzen) herausgelöst noch durch den Arbeitsprozess durch Bildung von Stäuben, Dämpfen oder Ausgasungen freigesetzt werden kann. 
  • in flüssiger Form verwendet wird und weder bei Raumtemperatur noch durch den Arbeitsprozess (z. B. Erhitzen) verdampft. Bei ordnungsgemäßer Verwendung oder Verarbeitung dürfen zudem keine Spritzer, Tröpfchen oder Aerosole entstehen. 

Nähere und weiterführende Erläuterungen, so auch zur Zulässigkeit der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung sind dem Erlass im Anhang zu entnehmen.