Neuer Erlass: Einsatz von Luftreinigern
Was sagt die Arbeitsinspektion zum Einsatz von Luftreinigern in Arbeitsräumen? Seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie gibt es ein großes Angebot an Geräten, die eine „Reinigung“ der Atemluft von Krankheitserregern versprechen. Ein Erlass der Arbeitsinspektion stellt klar, was beim Einsatz von Luftreinigern zu beachten ist.
Seit Beginn der SARS-CoV-2 Pandemie werden laufend unterschiedliche Methoden zur effizienten Neutralisierung oder Entfernung von Mikroorganismen aus der Atemluft und von Oberflächen entwickelt und untersucht. Das Angebot an verschiedenen Geräten, welche durch Vernebelung von Chemikalien (z. B. Wasserstoffperoxid, Natriumhypochlorit) oder Einsatz von Kaltplasmaverfahren bzw. Strahlung eine signifikante Reduktion der Keimbelastung oder eine „Reinigung“ der Atemluft von Krankheitserregern versprechen, hat sich dadurch massiv vergrößert. Trotz der Zusicherung der Unschädlichkeit dieser Geräte und Verfahren seitens der Hersteller haben Fachexpertinnen und -experten in diesem Punkt massive Bedenken.
Auch die Arbeitsinspektorinnen und Arbeitsinspektoren sowie der arbeitsinspektionsärztliche Dienst sehen sich vermehrt mit dieser Problematik und Anfragen dazu aus den Betrieben konfrontiert. Mit dem Erlass erfolgt daher eine entsprechende ausführliche Klarstellung.
Ohne Evaluierung geht es nicht
Eine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter realistischen Bedingungen bedarf einer detaillierten arbeitsplatzbezogenen Auseinandersetzung mit der Thematik. Das Bundesministerium für Arbeit weist im Erlass ausdrücklich darauf hin, dass eine generelle – arbeitsplatzunabhängige – Bewertung durch den Gerätehersteller keine umfangreiche Evaluierung und Beurteilung der Substanzen und Wirkmechanismen unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten darstellt.
Was vor dem Kauf mobiler Luftreiniger zu beachten ist
Die Wirksamkeit von mobilen Raumluftreinigern hängt dabei von einer Kombination verschiedener Faktoren ab:
- eine sachgerechte Geräteauswahl (Luftdurchsatz, Filterklasse/Abscheidegrad etc.),
- eine zweckmäßige Positionierung im Raum unter Beachtung von lokalen Randbedingungen
- und ein sachgerechter, sicherer Betrieb sowie regelmäßige Wartung.
Fünf technische Kriterien haben die Fachleute des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) näher betrachtet: Luftdurchsatz, Filterklasse, Lärmschutz, Energieeffizienz und Betriebssicherheit. Zu diesen Punkten gab die deutsche IFA kommunalen Entscheidern konkrete Empfehlungen, worauf sie vor der Anschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindergärten achten sollten (siehe Link).
Link zur IFA-Empfehlung: Luftfilteranlagen in öffentlichen Gebäuden der Stadt Oldenburg (dguv.de)