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Präventivdienste

Unter Präventivdiensten werden Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner:innen, sonstige Fachleute wie z.B. Arbeits- und Organisationspsycholog:innen aber auch die Präventionszentren der Unfallversicherungsträger verstanden.

Die Präventivdienste haben die Arbeitgeber:innen (AG), aber auch die Arbeitnehmer:innen (AN), die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und die Betriebsräte in Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten. Sie haben Arbeitgeber:innen bei der Erfüllung ihrer Arbeitnehmer:innenschutz-Verpflichtungen zu unterstützen und im Arbeitsschutzausschuss mitzuwirken.

Die Präventivdienste werden in Präventivfachkräfte, das sind Arbeitsmediziner:innen und Sicherheitsfachkräfte, und in sonstige Fachleute unterteilt.

Ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuss ist eine vorgenommene Bestellung oder Abberufung von Präventivfachkräften rechtsunwirksam.

Präventionszeit (Mindesteinsatzzeit)

Die Präventionszeit – früher Mindesteinsatzzeit – ist die gesetzlich vorgeschriebene Betreuungszeit, die Präventivdienste auf jeden Fall in einem Betrieb tätig sein müssen.

Die Präventionszeit wird nach der Betriebsgröße berechnet. Sie ergibt sich aus der Zahl der Arbeitnehmer:innen und der Art ihrer Arbeitsplätze.

  • Für die Arbeitnehmer:innen an Büroarbeitsplätzen (mit geringer körperlicher Belastung) werden 1,2 Stunden Präventionszeit pro Arbeitnehmer:in und Jahr berechnet, für sonstige Arbeitsplätze 1,5 Stunden.
  • Für jede:n Arbeitnehmer:in, der:die mindestens 50 Mal im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet, erhöht sich die jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden.
  • Bei der Berechnung der Präventionszeit sind Arbeitnehmer:innen von Baustellen oder anderen auswärtigen Arbeitsstellen hinzuzurechnen.
  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen sind anteilsmäßig einzurechnen.
  • Bei Saisonarbeit richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der durchschnittlichen Arbeitnehmer:innenzahl pro Jahr (anhand der Beschäftigtenzahl des Vorjahres abschätzbar).

Ein Berechnungsbeispiel:

In einem Unternehmen mit 600 Arbeitnehmer:innen sind 180 Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze, 420 Arbeitsplätze sind "sonstige Arbeitsplätze". 50 Arbeitnehmer:innen leisten öfter als 50 Mal im Jahr Nachtarbeit. Der:die Arbeitgeber:in muss für jeden der 180 Büroarbeitsplätze 1,2 Stunden Präventionszeit veranschlagen (= 216 Stunden), 1,5 Stunden für die "sonstigen Arbeitsplätze" (= 630 Stunden) und weitere 0,5 Stunden für die 50 Nachtarbeiter:innen (= 25 Stunden). Daraus ergibt sich eine jährliche Präventionszeit von insgesamt 871 Stunden.

Aufteilung der Präventionszeit

Die gesamte Präventionszeit muss von Arbeitgeber:innen wie folgt auf die Präventivdienste aufgeteilt werden: Die Sicherheitsfachkraft erhält jedenfalls 40 Prozent der Präventionszeit und der:die Arbeitsmediziner:in 35 Prozent der Präventionszeit. Die restlichen 25 Prozent Präventionszeit müssen von ArbeitgeberInnen "je nach der Gefährdungs- und Belastungssituation" an sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker:innen, Toxikolog:innen, Ergonom:innen, insbesondere jedoch Arbeits- und Organisationspsycholog:nnen vergeben werden. Die 25 Prozent können jedoch auch unter den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner:innen aufgeteilt werden.

Sonstige Fachleute

Auch die sogenannten "sonstigen Fachleute" (Arbeits- und Organisationspsycholog:innen, Chemiker:innen usw.) müssen mit den Belegschaftsorganen zusammenarbeiten und haben - so wie auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen - jährlich den Arbeitgeber:innen einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Sie haben das Recht, an Arbeitsschutzausschusssitzungen teilzunehmen.