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2025 bringt Neuerungen im Arbeitnehmer:innenschutz

Seit 1. Jänner 2025 gibt es eine zusätzliche Rolle in der betrieblichen Interessenvertretung – jene des:der Barrierefreiheitsbeauftragten. Ebenfalls mit Jahresanfang ist das neue Telearbeitsgesetz in Kraft getreten. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen.

Adobe Stock / Iuliia

Die betriebliche Interessenvertretung ist in Unternehmen, die über 400 Arbeitnehmer:innen beschäftigen, seit 1. Jänner 2025 um eine Rolle reicher: nämlich eine:n Barrierefreiheitsbeauftragte:n plus Stellvertretung. Der Schwellenwert orientiert sich an der Ausgleichstaxe gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Die Novelle des BEinstG sieht darüber hinaus vor, dass auch im öffentlichen Dienst Barrierefreiheitsbeauftragte einzurichten sind.

Das Aufgabenportfolio ist vielfältig: Barrierefreiheitsbeauftragte zeigen Missstände auf, bringen Veränderungsvorschläge ein, tauschen sich mit der Behindertenvertrauensperson aus und arbeiten mit Expert:innen von Behindertenorganisationen zusammen. Barrierefreiheitsbeauftragte achten auf Bauliches sowie auf alle anderen für die Barrierefreiheit wesentlichen Bereiche wie etwa EDV-Ausstattung oder Informationen in leichter Sprache.

Barrierefreiheitsbeauftragte werden für 5 Jahre bestellt, wobei die betreffende Person zustimmen muss – Wiederbestellungen sind erlaubt. Die Tätigkeit hat neben den sonstigen Berufspflichten zu erfolgen, allerdings ist vom Betrieb die Arbeitszeit für die Erfüllung der Aufgaben sowie für Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.

Gemäß den Vorgaben des BEinstG unterliegen Barrierefreiheitsbeauftragte hinsichtlich ihnen bekannt gewordener Dienst- oder Betriebsgeheimnisse einer Verschwiegenheitspflicht.

Neues Telearbeitsgesetz

Seit 1. Jänner 2025 ist das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft. Arbeitsrechtlich liegt „Telearbeit“ vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Wohnung oder – neu – an sonstigen Orten erbringen.

Wie bisher beim Homeoffice müssen Arbeitgeber:innen bei Telearbeit die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür ersetzen. Bestehende Homeoffice-Verträge müssen nicht geändert werden, es sei denn, man will eine Ausweitung auf Telearbeit vereinbaren.

Aus Sicht des Arbeitnehmer:innenschutzes ist zu bemängeln, dass ein klares, die Gesundheitsrisiken der Telearbeit berücksichtigendes Gesetz fehlt. So wurden keine spezifischen Verpflichtungen zur ergonomischen und sicheren Arbeitsplatzgestaltung bei Telearbeit festgelegt. Da aus arbeitnehmer:innenschutzrechtlicher Sicht Telearbeit als „auswärtige Arbeitsstelle“ zählt, entfallen sämtliche Schutzregelungen. Aufrecht bleiben hingegen allgemeine Verpflichtungen gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie spezifisch gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung.

Bei Fragen steht das Team des Arbeitnehmer:innenschutzes der AK Salzburg gerne zur Verfügung: arbeitnehmerinnenschutz@ak-salzburg.at oder 0662/86 87-89.

Magazin Gesunde Arbeit 1/2025, Salzburg-Ausgabe