Zum Hauptinhalt wechseln

Aktuelle rechtliche Änderungen

Eine Novelle bringt Änderungen bei Arbeitsstoffen, Gesundheitsüberwachung und Arbeitsmitteln – etwa strengere Grenzwerte für Arbeitsstoffe oder neue Maßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen und Behältern. Eine Kurzübersicht zu ausgewählten Neuerungen.

Adobe Stock / chitsanupong

Österreich hätte aufgrund der EU-Richtlinie 2022/431 die Grenzwerteverordnung (GKV) und die Verordnung Gesundheitsüberwachung (VGÜ) bis 5.4.2024 ändern müssen. Das Arbeitsministerium war säumig, die Novelle ist daher erst mit 3.12.2024 in Kraft getreten. Der Langtitel der GKV wurde auf „Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe“ geändert (Kurztitel: „Grenzwerteverordnung 2024“ oder „GKV“).

Neue Grenzwerte

Die Grenzwerte für folgende Arbeitsstoffe mit TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) wurden abgesenkt:

  • Acrylnitril: von 4,5 mg/m³ auf 1 mg/m³ ab 5.4.2026
  • Benzol: von 3,2 mg/m³ auf 1,65 mg/m³ und ab 6.4.2026 auf 0,66 mg/m³
  • Nickel und seine Verbindungen: von 0,5 mg/m³ E auf 0,1 mg/m³ E; ab 18.1.2025 auf 0,05 mg/m³ E und 0,01 mg/m³ A

Die Grenzwerte sind möglichst weit zu unterschreiten, nicht zuletzt wegen des verbleibenden Krebsrisikos. Für Dimethylformamid wird der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) von 15 mg/m³ auf 6 mg/m³ gemäß REACH-Verordnung angepasst.

Zu reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen wurde die GKV z. B. beim Minimierungsgebot konkretisiert. Für Gesundheitswesen, Veterinärwesen, Apotheken und Labors gilt eine spezielle Unterweisungspflicht. Laut VGÜ müssen Arbeitgeber:innen dafür sorgen, dass exponierte Arbeitnehmer:innen freiwillige Untersuchungen und Beratungen in Anspruch nehmen können.

AAV wird abgespeckt

Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) aus dem Jahr 1984 wurden schrittweise obsolet. Nun wurden weitere Paragrafen in die GKV und Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verschoben und aktualisiert. Baustellen sind jedoch ausgenommen; für diese gilt die Bauarbeiterschutzverordnung mit niedrigerem Schutz.

In der GKV wurde ein neuer Abschnitt 4a „Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen“ eingefügt. Dieser umfasst:

  • §Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
  • Verwendungsbeschränkungen und Ersatz von Arbeitsstoffen
  • Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung

In die AM-VO gewandert sind die „Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern“. Neu: Bei bestimmten Gefahren ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und entsprechend zu unterweisen. Ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt Schutz- und Rettungsmaßnahmen ist festzulegen und eine fachkundige Person zu benennen. Liegt keine der aufgezählten Gefahren vor, ist – trotz verbleibender Unfallgefahr – keine ständige Aufsicht vorgeschrieben. Es sind aber Überwachungs- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

 

Magazin Gesunde Arbeit 1/2025, Stamm-Ausgabe