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Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bedienstetenschutzrecht

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt Verordnungen hat einen weiten Anwendungsbereich. Es gibt aber auch Ausnahmen, für die andere Gesetze gelten, wie z. B. den öffentlichen Dienst.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt Verordnungen gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen. Der Begriff Arbeitnehmer:innen ist im ASchG weit gefasst: Das sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses im Betrieb tätig sind. Somit fallen auch freie Dienstnehmer:innen, überlassene Arbeitnehmer:innen, Praktikant:innen und Lehrlinge darunter.

Ausnahmen

Es gilt nicht für Mitarbeiter:innen von Gemeinde-, Landes- und Bundesdienststellen, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in privaten Haushalten und für Heimarbeiter:innen (§ 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Geltungsbereich). Für sie gelten eigene Gesetze.

So gilt für Arbeitnehmer:innen in der Land- und Forstwirtschaft das Landarbeitsgesetz 2021 (LAG 2021). Für Hausgehilfen und Hausangestellte das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.

Für Heimarbeiter:innen gilt das Heimarbeitsgesetz 1960. Heimarbeiter:innen sind Personen die zu Hause mit der Herstellung, Be- und Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt sind. Arbeiten im Homeoffice fällt daher nicht unter diesen Begriff, sondern ist vom ASchG erfasst.

Bedienstetenschutzrecht

Der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten in Dienststellen des Bundes wird durch das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geregelt. In den Ländern gelten für die Bediensteten in Dienststellen der Länder und Gemeinden die jeweiligen Landesbedienstetenschutzgesetze.