Entscheidend sind individuelle Fähigkeiten und Eignung
Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmer:innenschutzes gelten für Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen. Das Ziel eines sicheren und gesunden Arbeitsplatzes gilt somit für alle Beschäftigten. Arbeitnehmer:innen sollen ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend im Arbeitsprozess eingegliedert und eingesetzt werden.
Grundlage für die Beschäftigung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Belastungen im Betrieb (Arbeitsplatzevaluierung). Bei dieser sind beispielweise zu berücksichtigen:
- Möglichkeiten zur Flucht im Gefahrenfall,
- Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
- Arbeiten an Maschinen,
- Erkennen von Gefahren,
- absehbare Betriebsstörungen, Not- und Rettungsmaßnahmen.
Aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren kann sich ergeben, dass Menschen mit bestimmten Behinderungen auf manchen Arbeitsplätzen nicht eingesetzt werden können. Aber auch Beschäftigte ohne Behinderung, zum Beispiel mit Höhenangst, können nicht zu Arbeiten in großer Höhe herangezogen werden.
Bei Betriebsbesuchen werden Arbeitsinspektor:innen immer wieder gefragt, welche baulichen Maßnahmen bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung getätigt werden müssen.
Bereits bei der Planung ist darauf zu achten, dass
- mindestens ein Endausgang stufenlos ins Freie führt
- und eine Toilette und ein Waschplatz barrierefrei erreichbar sind.
Im Falle, dass im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen sind, sollte zumindest ein Aufzug für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung vorgesehen bzw. die nachträgliche Adaptierung leicht möglich sein.
Immer wieder werden in Betrieben beispielsweise auch gehörlose Staplerfahrerinnen bzw. Staplerfahrer beschäftigt. Zwei Voraussetzungen sind in diesem Fall zu unterscheiden:
- Mit dem Führen eines Hubstaplers dürfen Beschäftigte nur betraut werden, wenn sie über entsprechende Fachkenntnisse nach der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) verfügen und
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur Beschäftigte zum Führen von Staplern heranziehen, wenn diese geistig und körperlich für die jeweilige Aufgabe geeignet sind.
Je nach Ausmaß der Behinderung können daher auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Einschränkungen mit dem Führen von Hubstaplern beschäftigt werden.
Die geistige und körperliche Eignung muss im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) ermittelt und festgehalten werden. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Eignung nicht persönlich feststellen können, können sie auf die Hilfe von externen fachkundigen Personen, wie etwa Fachärzt:innen, Arbeitsmediziner:innen, Sicherheitsfachkräfte als auch Sachverständige, zurückgreifen.
Die Verantwortung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb zum Führen von Staplern heranzuziehen, verbleibt bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber.
Magazin Gesunde Arbeit 1/2023