Schutzbestimmungen für Ferialjob und Ferialpraktikum
Ferialarbeit hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Jugendliche müssen oft im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung ein verpflichtendes Ferialpraktikum absolvieren, um die Schule abschließen zu können.
Für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es spezielle ArbeitnehmerInnenschutzregelungen im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und der Verordnung (KJBG-VO). Junge Menschen haben, anders als Erwachsene, zumeist keine beruflichen Erfahrungen und können Gefahren und Risiken noch nicht ausreichend einschätzen. Zum Schutz der Jugendlichen sind daher Bestimmungen und Verbote einzuhalten.
Verbote zum Schutz
Arbeiten mit bestimmten ätzenden und reizenden Säuren sowie mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen sind für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Auch beim Umgang mit gefährlichen Geräten gibt es für Jugendliche besondere Vorschriften. So ist z. B. das Bedienen von bestimmten Säge-, Hobel-, Fräs- oder Schneidemaschinen für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Es gibt auch Vorschriften, in welchen Betrieben Jugendliche nicht arbeiten dürfen. Ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht beispielsweise für Sexshops, Sexkinos, Tabledance-Lokale, Wettbüros und Glücksspielhallen.
Arbeitszeitbegrenzungen
In Bezug auf die Arbeitszeit, die Nachtruhe, die Wochenfreizeit und die Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren spezielle Regelungen. Grundsätzlich darf nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. In Ausnahmefällen ist es möglich, die tägliche Arbeitszeit auf neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden zu erhöhen, wenn es zur Einarbeitung von Fenstertagen kommt oder dadurch eine längere Wochenfreizeit erreicht wird („Freitag Frühschluss“). Auch ist es möglich, aufgrund einer kollektivvertraglichen Durchrechnungsvereinbarung die Wochenarbeitszeit auf 45 Stunden zu erhöhen. Es gilt aber absolutes Überstundenverbot. Mit Reisezeiten (An- und Abfahrt zu auswärtigen Arbeitsstellen usw.) kann die tägliche Arbeitszeit sogar zehn Stunden betragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der täglichen Arbeitsleistung acht bzw. in Ausnahmefällen neun Stunden nicht übersteigen darf.
Die tägliche Ruhezeit muss zwölf Stunden und die Wochenfreizeit zwei Kalendertage betragen. In dieser Zeit dürfen Jugendliche ununterbrochen nicht beschäftigt werden.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zwischen 20 Uhr und sechs Uhr früh nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. dürfen im Gastgewerbe Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr bis 23 Uhr beschäftigt werden. Ein Beschäftigungsverbot gilt auch für Sonn- und Feiertage, Ausnahmen dazu gibt es z. B. wiederum für das Gastgewerbe.