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NichtraucherInnenschutz für Jugendliche in der Gastronomie

Das generelle Rauchverbot in der Gastronomie war ein heiß diskutiertes Thema. Durch Ausnahmen und Gesetzesänderungen entstand ein Nebel, der nur schwer zu durchblicken war. Nun wird mit 1.11.2019 das generelle Rauchverbot in der Gastronomie gelten. Viele Beschäftigte in der Gastronomie atmen auf.

Adobe Stock / fesenko

Aufgrund der Ausnahmen und Gesetzesänderungen war es notwendig, eine eigene Regelung in die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) aufzunehmen.

Dieses Jahr, am 2.7.2019 wurde endlich mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Liste JETZT im Parlament das Rauchverbot durch Entfall der Ausnahmebestimmung für die Gastronomie im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) beschlossen. Ab 1.11.2019 gilt das generelle Rauchverbot und bringt den längst überfälligen NichtraucherInnenschutz für ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge. Damit befindet sich Österreich endlich am Stand der Zeit.

TNRSG

Das TNRSG sieht derzeit noch vor, dass in Gastronomiebetrieben das Rauchen in Räumen ohne Rauchverbot nur gestattet ist, wenn der einschlägige Kollektivvertrag (KV) bestimmte Regelungen enthält. So muss der KV unter anderem festlegen, dass bei Betrieben mit Räumen für RaucherInnen und NichtraucherInnen die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in NichtraucherInnenräumen zu erfolgen hat. Die Kollektivverträge für ArbeiterInnen sowie für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe enthalten dementsprechende Regelungen.

KJBG-VO

In der KJBG-VO wurden ab 1.9.2018 weitere Einschränkungen geregelt. Jugendliche dürfen in RaucherInnenräumen höchstens bis zu einer Stunde täglich beschäftigt werden. Ausnahmen davon gibt es bei zwingenden räumlichen und organisatorischen Gründen für Jugendliche, deren Ausbildung vor dem 1.9.2018 begonnen hat. In den KV für das Hotel- und Gastgewerbe wurden die Regelungen mit 1.5.2019 entsprechend adaptiert.

Rechtslage bis 31.10.2019

Derzeit dürfen Betriebe, die nur RaucherInnenräume haben, keine Jugendlichen ausbilden oder beschäftigen. Betriebe mit NichtraucherInnen- und RaucherInnenräumen dürfen Jugendliche maximal eine Stunde in einem RaucherInnenraum beschäftigen. Diese Grenze ist in der Praxis nicht kontrollierbar. Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung muss der Betrieb zwar geeignete Maßnahmen festlegen, um die Einhaltung dieses Zeitraums sicherzustellen, konkrete Maßnahmen sieht die KJBG-VO allerdings nicht vor. Außerdem bezieht sich die eine Stunde ausdrücklich nur auf die „unmittelbare“ Einwirkung von Tabakrauch. Dies ermöglicht eine Beschäftigung in RaucherInnenräumen, wenn keine Gäste rauchen bzw. anwesend sind, wobei der Tabakrauch und Feinstaub durchaus noch eine schädigende Wirkung haben können. Die Regelung in der KJBG-VO stellt keinen wirksamen Gesundheitsschutz dar, da Jugendliche nach wie vor in RaucherInnenräumen beschäftigt werden dürfen und dem schädlichen Passivrauch ausgesetzt sind. Gut, dass wir ab 1.11.2019 aufatmen können.

Magazin Gesunde Arbeit 3/2019