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Fasching in der Arbeit: Was ist erlaubt?

Kostüme und Feiern gehören für viele zum Fasching dazu. Aber was ist am Arbeitsplatz erlaubt? Dürfen Arbeitnehmer:innen verkleidet zur Arbeit kommen? ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko beantwortet die wichtigsten Fragen.

„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Adobe Stock / Robert Kneschke

Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus?

„Das Arbeitsrecht bleibt vom Fasching unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht in der närrischen Zeit natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. „Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften“, so der Gewerkschafter.

Darf ich im Faschingskostüm in die Arbeit kommen?

Bei der Frage, ob man verkleidet in die Arbeit kommen darf, rät Trinko, dass „man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter:innen kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern.“

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden. Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten, betont Trinko: „So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie z. B. Banken oder Rechtsanwält:innen, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.“

Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer:innenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden. „Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt“, sagt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte.

Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?

Genau so wenig können Arbeitnehmer:innen gezwungen werden, sich zu verkleiden: „Generell können Faschingskostüme nicht einfach angeordnet werden“, so Trinko.

Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Faschingsparty als Kellner:in arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die Arbeitnehmer:in sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.

Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. „Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage" ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, unterstreicht Trinko und rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten.

Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen.

Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für Lkw-Fahrer:innen. „Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer:in daranhalten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden“, sagt Trinko.

Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt.

Presseaussendung des ÖGB