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Erst-Helfer:innen

Sowohl in Arbeitsstätten als auch auf Baustellen müssen ausgebildete Erst-Helfer:innen zur Verfügung stehen. In jeder Arbeitsstätte und bereits ab einem/r Arbeitnehmer:in muss mindestens ein/e Erst-Helfer:in bestellt werden.

Wie viele bestellt werden müssen, hängt von der Anzahl der regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer:innen und von den Unfallgefahren ab (siehe Arbeitsstättenverordnung). Ausschlaggebend für die Anzahl ist die Gesamtanzahl der beschäftigten Personen, egal ob Teilzeitbeschäftigte, Schichtarbeiter:innen, etc.  Während der gesamten betriebsüblichen Arbeitszeit muss die gesetzliche Mindestanzahl an Erst-Helfer:innen anwesend sein. Dies ist vor allem während der Urlaubszeit, bei Schicht- oder Nachtarbeit sowie saisonalen Beschäftigungsschwankungen zu beachten und zu organisieren. 

Ausbildung

  • nach den Richtlinien des Roten Kreuzes oder gleichwertig (Zivildienst, Grundwehrdienst)
  • mindestens 16 Stunden
  • Auffrischung 8 Stunden alle 4 Jahre (oder 4 Stunden alle 2 Jahre)
  • seit 01.01.2010: auch der/die Arbeitgeber:in kann sich zum/r Ersthelfer:in bestellen
  • Auffrischung kann vom/ von der Arbeitsmediziner:in außerhalb der Präventionszeit-durchgeführt werden

Das gilt im Büro bzw. bei geringerer Unfallgefahr

  • bis 29 Arbeitnehmer:innen 1 Ersthelfer:in,
  • bis 49 Arbeitnehmer:innen 2 Ersthelfer:innen
  • für jeweils 20 weitere Arbeitnehmer:innen 1 zusätzliche Ersthelfer:in 

Arbeitsstätten

  • bis 4 Arbeitnehmer:innen: Verlässliche Erste Hilfe muss auch für Arbeitnehmer: innen in kleinen Unternehmen sichergestellt sein. Es müssen ausgebildete Ersthelfer:innen vorhan­en sein. Die Ausbildungskosten tragen die Betriebe. Mitarbeiter:innen, die sich ausbilden lassen, sind für die Zeit des Kurses von der Arbeit freigestellt. Neu bestellte Ersthelfer:innen müssen zumindest eine 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung absolviert haben.
  • 5 bis 19 Arbeitnehmer:innen 1 Erst-Helfer:in
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen 2 Erst-Helfer:innen
  • pro weitere 20 Arbeitnehmer:innen. 1 zusätzliche Erst-Helfer:in

Was auf Baustellen zu beachten ist

Bei Arbeiten in Bereichen mit erhöhter Gefahr hinsichtlich Atemluft ist Alleinarbeit erlaubt, wenn ständige Überwachung sichergestellt ist und Vorkehrungen für sofortige Hilfeleistung getroffen wurden.

Ersthelfer:innen am Bau (Bauarbeiterschutzverordnung)

Die Mindestzahl der Erst-Helfer:innen ist von den, von einem/r Arbeitgeber:in auf einer Baustelle, Beschäftigten abhängig. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so können diese die erforderliche Anzahl an Ersthelfer:innen gemeinsam aufbringen.

bis 4 Arbeitnehmer:innen: Regelung wie oben

  • 5 bis 19 Arbeitnehmer:innen 1 Erst-Helfer:in
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer:innen 2 Erst-Helfer:innen
  • je weitere 10 Arbeitnehmer:innen 1 zusätzliche Erst-Helfer:in

Wann eine Unfallmeldung erfolgen muss

Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder über 3 Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, ist binnen 5 Tagen an die AUVA zu melden.

Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 26, 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • §§ 39 - 41 Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • §§ 31, 32 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)