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Auswärtige Arbeitsstellen: Vom Lichtschacht bis zum Windrad

Egal, ob im Außendienst bei KundInnen, im Firmenfahrzeug oder im Freien gearbeitet wird – für die Deckung der Grundbedürfnisse der ArbeitnehmerInnen muss gesorgt sein. Arbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte erfordern vorausdenkende Organisation, auch im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes.

ArbeitgeberInnen müssen auch bei auswärtigen Arbeitsstellen auf Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen achten. Adobe Stock / Minerva Studio

Personen, die ihre Arbeit nicht in einer Arbeitsstätte, sondern unterwegs verrichten, befinden sich rechtlich auf einer „auswärtigen Arbeitsstelle“. Welche Orte zählen dazu? Es sind konkret Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden. Es handelt sich also um Einsatzbereiche von ArbeitnehmerInnen im Außendienst, HandwerkerInnen, Reinigungskräften, LenkerInnen oder mobilen Pflegekräften – meist in öffentlichen oder privaten Bereichen. Für auswärtige Arbeitsstellen wurden keine spezifischen Bestimmungen in einer Verordnung festgelegt. Daher gelten vor allem die tätigkeitsbezogenen Schutzbestimmungen (des sechsten Abschnittes) im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. In einigen Fällen handelt es sich um Tätigkeiten im Freien bzw. sogenannte Outdoor-Arbeiten.

Herausforderung auswärtige Arbeitsstellen

Für ArbeitnehmerInnen in auswärtigen Arbeitsstellen gibt es besondere Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Ist man beispielsweise als HandwerkerIn in Wohnungen tätig, muss mit den KundInnen geklärt werden, ob deren Toilette genutzt werden darf. Arbeitet man im Verkehrs- oder Transportbereich, haben es FahrzeuglenkerInnen ebenfalls schwer. Oft stellt sich die Frage, wie private (Wert-)Gegenstände, wie etwa Geldbörse oder Schlüssel, sicher aufbewahrt werden können. Ein weiterer kritischer Punkt ist der Wechsel von Arbeitskleidung zu Privatkleidung. Wenn die Arbeitskleidung stark verunreinigt ist, ist es möglicherweise nicht vertretbar, dass Beschäftigte mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Jedenfalls gilt es bei Fragen wie diesen, auf Integrität und Würde der ArbeitnehmerInnen zu achten. So ist beispielsweise der Ort unter der Treppe im Stiegenhaus nicht geeignet, um sich umzukleiden.

Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Wertgegenstände: Handschuhfach oder Kofferraum des Fahzeuges zur Verwahrung von privaten Gegenständen nutzen.
  • Umkleiden: Falls dies im Betrieb nicht möglich ist, vorab klären, ob es beim Kunden/bei der Kundin eine Umkleidemöglichkeit gibt.
  • Toilette: Eine Toilette beim Kunden/bei der Kundin, in einem Lokal oder einer öffentlichen Anlage in der Nähe nutzen.

Information und Unterweisung

ArbeitgeberInnen haben im Zuge der Planung von Arbeiten sicherzustellen, dass Grundbedürfnisse, wie etwa die Nutzung von Sanitäranlagen und Trinkwasser oder die Möglichkeit, sich zu reinigen, abgedeckt sind. ArbeitnehmerInnen sind zudem zu den Themen Sicherheit und Gesundheit zu informieren und zu unterweisen – in Abhängigkeit zu den vorhandenen Gefahren. Sollte persönliche Schutzausrüstung (PSA) auf der auswärtigen Arbeitsstelle benötigt werden, so ist dafür zu sorgen, dass diese auch vor Ort eingesetzt werden kann.

Magazin Gesunde Arbeit 2/2022