Sanitär- und Sozialeinrichtungen
In einer Arbeitsstätte braucht es Sanitäreinrichtungen wie Waschplätze, Toiletten und Garderoben, um gut arbeiten zu können.
Sozialeinrichtungen wie Aufenthalts- und Bereitschaftsräume dienen nach Arbeiten im Freien oder an schmutzigen Arbeitsplätzen als Pausenort.
Um sicheres Arbeiten zu ermöglichen, gibt es für jede Arbeitsstätte Voraussetzungen in Bezug auf Bodenfläche, Temperatur, etc., die in der Arbeitsstätten- sowie Bauarbeiter-Schutz Verordnung angeführt sind.
Trinkwasser
Entnahmestellen und etwaige Trinkgefäße müssen in hygienischem Zustand zur Verfügung stehen.
Toiletten
Für je 15 Arbeitnehmer:innen muss zumindest 1 verschließbare Toilette zur Verfügung stehen. Diese stehen nicht für Betriebsfremde (Kund:innen, Lieferant:innen, Patient:innen) zur Verfügung.
Ab mindestens 5 Arbeitnehmerinnen und mindestens 5 Arbeitnehmer sind geschlechtergetrennte Toiletten einzurichten.
Garderobenkasten
Für jede:n Arbeitnehmer:in braucht es einen versperrbaren Kleiderkasten, um Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern.
Führen Beschäftigte ausschließlich Büro- oder ähnliche Tätigkeiten aus oder sind im Verkauf beschäftigt und tragen keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung, kann eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit für die Kleidung zur Verfügung gestellt werden. Dann braucht es für jede:n Arbeitnehmer:in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände.
§ 35 Arbeitsstättenverordnung: Kleiderkästen und Umkleideräume
Waschplatz
In jeder Arbeitsstätte sind so viele Waschplätze zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmer:innen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
Dusche
Duschen sind Arbeitnehmer:innen zur Verfügung zu stellen, wenn deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die von Händen, Armen und Gesicht erfordern.
Das ist besonders bei starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, hoher körperlicher Belastung, Hitzeeinwirkung oder Hautkontakt mit gefährlichen Arbeitsstoffen der Fall.
§ 27 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 29 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
Wann sind sie erforderlich?
Aufenthaltsräume, wenn:
- regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmer:innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- zur Erholung bzw. zum Essen kein gleichwertiger Raum zur Verfügung steht und
- Arbeitnehmer:innen mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien arbeiten oder
- die Arbeitsräume wegen Lärm, Schmutz, Hitze, Nässe etc. nicht geeignet sind.
Bereitschaftsräume, wenn:
- in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
- sich Arbeitnehmer:innen während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen aufhalten können und
- Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern.
Anforderungen an die Aufenthaltsräume bzw. Bereitschaftsräume:
- Raumtemperatur min. 21°C,
- Raumhöhe min. 2,5 m,
- Min. 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person,
- Min. 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person,
- keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u. ä.,
- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen,
- Ablage für schmutzige oder nasse Arbeitskleidung,
- natürlich belichtet, wenn Arbeitnehmer:innen vor allem in Räumen ohne Licht arbeiten,
- im Bereitschaftsraum einen ausreichend großen Tisch mit Sitzgelegenheiten inklusive Rückenlehnen,
- je eine Liege für jene Personen, die Nachtbereitschaft haben
§ 28 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 36 Arbeitsstättenverordnung: Aufenthalts- und Bereitschaftsräume