Bildschirmbrille
Wenn normale Sehhilfen nicht reichen, können Augenärzt:innen eine Bildschirmbrille verordnen. Die Bildschirmarbeitsverordnung definiert die Voraussetzungen für eine spezielle Brille für die Bildschirmarbeit. Die notwendigen Kosten für die Bildschirmbrille tragen die Arbeitgeber:innen.
Voraussetzungen
Zunächst ist Voraussetzung, dass Arbeitnehmer:innen mindestens 2 Stunden am Stück oder 3 Stunden über den Tag verteilt Bildschirmarbeit leisten.
Reichen normale Brillen oder Kontaktlinsen für die Sehdistanz von etwa 60-90 cm zwischen Augen und Bildschirmgerät nicht aus, kommt eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm (Bildschirmarbeitsbrillen) in Frage. Diese ist auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirmgerät und eventuell auch zu den Belegen abgestimmt.
Im § 12 der Bildschirmarbeitsverordnung ist genau geregelt, welche Voraussetzungen für eine Verwendung von Bildschirmarbeitsbrillen gelten.
Nachweis über Notwendigkeit
Zum Recht auf Augenuntersuchungen siehe AK-Broschüre Bildschirmarbeit.
Augenfachärzt:innen können – eventuell nach einer Ersteinschätzung bei Arbeitsmediziner:innen oder Optiker:innen – feststellen, ob eine Bildschirmbrille notwendig ist. Wenn das der Fall ist, stellen die Augenfachärzt:innen einen Verordnungsschein für eine Bildschirmbrille aus, der die notwendigen Spezifikationen für die Gläser enthält.
Anforderungen an die Gläser
Laut Bildschirmarbeitsverordnung gilt für die Gläser:
- Die Brillengläser müssen auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirmgerät und eventuell auch zu den Belegen abgestimmt sein
- Die Brillengläser müssen auf die physiologischen Gegebenheiten und die pathologischen Befunde des:der Arbeitnehmer:in angepasst sein
- Die Brillengläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. Denn lichtabsorbierende Gläser verringern die Leuchtdichte und erschweren das Lesen
- Werden die Brillen nur für die Arbeitsdistanz zum Bildschirmgerät benötigt, reichen Einstärkengläsern
- In allen anderen Fällen (z.B. Arbeit mit Belegen) bedarf es Mehrstärkengläsern
- Bei Mehrstärkengläsern schreibt die Bildschirmarbeitsverordnung folgende Gläser vor: entweder hohe Bifokalgläser oder Trifokal- bzw. Multifokalgläser mit besonders breitem Sehfenster für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm (Achtung: Gleitsichtbrillen sind nicht erfasst)
Der Weg zu einer Bildschirmarbeitsbrille
Zunächst ist abzuklären, ob es eine Betriebsvereinbarung oder ein vorgegebenes Prozedere zur Beschaffung einer Bildschirmbrille in Ihrem Betrieb gibt. Wenn nicht:
- Den:die Arbeitgeber:in vor Kauf einer Bildschirmarbeitsbrille verständigen und den Verordnungsschein vorlegen.
- Der:die Arbeitgeber:in kann Sie an eine bestimmtes Optikfachgeschäft verweisen oder Ihnen die Wahl eines Geschäftes überlassen.
- Kostenvoranschlag einholen und mit dem:der Arbeitgeber:in abstimmen, um spätere Streitigkeiten über die notwendigen Kosten zu vermeiden
- Bildschirmbrille anfertigen lassen
Kostentragung
Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit entstehen, sind von den Arbeitgeber:innen zu tragen. Ausgenommen ist nur der Betrag, den Sie eventuell von Ihrem Sozialversicherungsträger erhalten; meist gibt es aber keinen Zuschuss von der Krankenversicherung.
Die Arbeitgeber:innen können die Rechnung direkt begleichen, vor allem wenn sie an ein bestimmtes Optikfachgeschäft verweisen. Oder es wird eine Rückerstattung der Kosten an den:die Arbeitnehmer:in vereinbart.