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Alltägliche Hitzeschlachten: Welche Auswirkungen Hitze auf unsere Gesundheit hat und wie Arbeitnehmer:innen geschützt werden müssen

Umweltmediziner Hans-Peter Hutter und AK-Bereichsleiterin Soziales Ines Stilling erklärten in einer Pressekonferenz, welche Maßnahmen dringend notwendig sind, um Arbeitnehmer:innen vor Hitze zu schützen.

Längst sind die Auswirkungen der Klimakrise für viele Beschäftigte am Arbeitsplatz spürbar. Arbeiterkammer Wien

Bis einschließlich April 2024 gab es 11 Monate, die jeweils die wärmsten seit Beginn der Aufzeichnungen waren. Doch das ist nur eine Momentaufnahme, auch dieser Rekord wird gebrochen werden. Längst sind die Auswirkungen der Klimakrise für viele Beschäftigte am Arbeitsplatz spürbar. Vor allem die 400.000 Outdoor-Arbeitnehmer:innen in Österreich sind vom drastischen Anstieg an Hitzetagen betroffen. Die Regierung hat es jedoch versäumt, das Arbeitsrecht an diese Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen anzupassen.

Ein Gipfels des Arbeitsminister endete leider ergebnislos. Gemeinsam mit Umweltmediziner Hans-Peter Hutter skizzierte AK-Bereichsleiterin Soziales, Ines Stilling, was Hitze am Arbeitsplatz bedeutet und welche Verordnungen der Arbeitsminister jetzt setzen müsste.

Es ist höchst an der Zeit, die gesundheitlichen Gefahren durch die Auswirkung der Klimakrise ernst zu nehmen und Arbeitnehmer:innen ausreichend zu schützen.

Die Arbeiterkammer fordert daher:

Schaffung neuer Rechtsgrundlagen zum Schutz von Arbeitnehmer:innen an auswärtigen Arbeitsstellen und Outdoor-Arbeitsplätzen

  • Für systemrelevante Berufe (z. B. Einsatzorganisationen, Polizei usw.) soll an Hitzetagen für Tätigkeiten im Freien eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden gelten. Zusätzliche bezahlte Pausen sind vorzusehen.
  • Besondere Evaluierungspflicht bei über 25°C mit der Verpflichtung, ab einer Temperatur von über 25°C geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Temperatur zu senken. Dabei gehen organisatorische und technische vor personenbezogenen Maßnahmen.
  • Falls es durch bauliche, organisatorische und technische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmung, Fassadenbegrünung, Vordächer, Kühldecken, Fernkälte, Reduktion der Wärmestrahlung elektrischer Geräte, etc.) nicht gelingt, die Raumtemperatur dauerhaft unter 30°C zu halten, gilt ab der Raumtemperatur über 30°C bzw. bei Arbeiten im Freien über 30°C (Schattenmessung) in letzter Konsequenz bezahlt hitzefrei, solange keine „kühlere Alternativen“ von Arbeitgeber:innen angeboten wird.
  • Verbot der Anordnung von Mehr- und Überstundenleistungen an Hitzetagen
  • Neuregelung zum Schutz von Arbeitnehmer:innen an auswärtigen Arbeitsstellen (z. B. Arbeit in Gartenanlagen, mobilen Arbeitsplätzen, Erntearbeitsplätzen), die derzeit nicht unter die Arbeitsstättenverordnung fallen
  • Festlegung von UV-Grenzwerten in der Verordnung optische Strahlung (VOPST), mit denen verpflichtende Schutzmaßnahmen verknüpft sind
  • Arbeitsniederlegung bei Ozonalarm (240 μg/m³), solange keine Tätigkeiten in Innenräumen durch den/die Arbeitgeber:in angeboten werden
  • Jährliche Vorsorge-Hautuntersuchung für Outdoorworker im Rahmen der Arbeitszeit nach der Verordnung Gesundheitsüberwachung
  • Anerkennung aller Formen von „Hellem Hautkrebs“ als Berufskrankheit: nicht nur das jüngst in die Berufskrankheitenliste aufgenommene Plattenepithelkarzinom, sondern auch multiple aktinische Keratose (Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms) und Basalzellkarzinome Weitere werden durch Sonnenstrahlung verursacht und müssen daher als Berufskrankheit anerkannt werden.
  • Bewusstseinsbildung, dass hitzebedingte Körperschädigungen (z. B. Hitzschlag) auch einen Arbeitsunfall darstellen können und daher von der Meldepflicht des Arbeitgebers umfasst sind
  • Schutz vor Benachteiligung (z. B. Kündigung), wenn Arbeitnehmer:innen bei Verstößen gegen zwingende Vorschriften des ASchG ihre Arbeit niederlegen
  • Uneingeschränkter Zugang zu Trinkwasser und menschenwürdigen Sanitäreinrichtungen sowie Sicherstellung, dass Belastungen, die durch das Tragen von Arbeitskleidung entstehen, soweit wie möglich geringgehalten werden

Festlegung von echten Temperaturobergrenzen für die Arbeit in Innenräumen

  • Ab 25°C verpflichtender Maßnahmenkatalog, um unter 30°C zu bleiben
  • Ab einer Raumtemperatur von 30°C bezahlt Hitzefrei, solange keine „kühlere Alternativen“ von Arbeitgeber:innen angeboten wird
  • Ausgleichsmaßnahmen (z. B. zusätzliche bezahlte Pausen in kühlen Räumen, bezahlte Freizeit) für „spezielle Hitzearbeitsplätze" wie Gießereien, Wäschereien, Küchen o.Ä.

Absicherung der neuen Schutzbestimmungen mit einem wirksamen Kontroll- und Sanktionsmechanismus

  • Konkretisierung der Strafbestimmungen im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) bzw. den jeweiligen Spezialgesetzen (z. B. Landarbeitsgesetz 2021)
  • Aufstockung von Kontrollorganen der Arbeitsinspektion
  • Verstärkte Intensität der Vor-Ort-Kontrollen während Hitzeperioden

Zum Livestream der Pressekonferenz:

Presseunterlage zum Download:

Alltägliche Hitzeschlachten
Alltägliche Hitzeschlachten
Presseunterlage
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Arbeiterkammer Wien