Arbeitsmediziner:innen
Die Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitsmediziner:innen sind im § 81 und § 82 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgezählt. Hauptaufgabe ist die Beratung der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen „in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz“.
Aufgaben der Präventivfachkräfte
Im Mittelpunkt ihrer Arbeit stehen die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte. Dazu ist es erforderlich, dass sie zusammenarbeiten und Begehungen anlassbezogen den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auch gemeinsam durchführen.
Der Aufgabenbereich von Arbeitsmediziner:innen unterscheidet sich von der Tätigkeit anderer Ärzt:innen – ihr „Patient“ ist der Arbeitsplatz! Gemeinsam mit den Präventivfachkräften unterstützen sie Arbeitgeber:innen dabei, die Arbeit im Betrieb gesund zu gestalten und bringen die Aspekte des Arbeitnehmer:innenschutzes bei Entscheidungen über den Ankauf von neuen Maschinen und Geräten, Arbeitsstoffen und Betriebsabläufen sowie Schutzmaßnahmen ein.
Sie sind direkte Ansprechpartner:innen und Berater:innen in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten. Arbeitsmediziner:innen müssen eine spezielle Ausbildung absolviert haben, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Was machen effektive Arbeitsmediziner:innen in ihrer Präventionszeit?
- Sie werden von sich aus präventiv aktiv.
- Sie behandeln Daten von Arbeitnehmer:innen vertraulich.
- Sie dokumentieren ihre Tätigkeit.
- Sie sind mindestens 50 % ihrer Präventionszeit bei ihrem „Patienten“, dem Arbeitsplatz.
- Sie informieren den/die Arbeitgeber:in regelmäßig über anfallende Probleme und bieten maßgeschneiderte Lösungskonzepte an.
- Sie arbeiten mit Betriebsrät:innen und Sicherheitsvertrauenspersonen intensiv zusammen, beraten sie und lassen sich von ihnen informieren.
- Sie bilden sich weiter.
Was gehört NICHT zu den Aufgaben der Arbeitsmediziner:innen"?
- eine „Praxis" im Betrieb führen, Tabletten verschreiben oder Impfen (wenn nicht arbeitsbezogen).
- Vertreten von vordergründigen Interessen von Arbeitgeber:innen: z. B. Reduktion von Krankenständen, indem so genannte „Schonarbeitsplätze“ für Arbeitnehmer:innen mit gesundheitlichen Einschränkungen geschaffen werden.
- Nicht mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen , Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften und Betriebsrät:iInnen zusammenarbeiten und diese nicht informieren.
Einsatzzeiten im Betrieb (Präventionszeiten) sind abhängig von Betriebsgröße und Art der Gefährdung sowie Belastung der Beschäftigten.
Grundsätzlich steht es den Unternehmer:innen frei, ob sie:
- eine Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner:in (Präventivfachkräfte) im Betrieb anstellen oder mit Werkvertrag beschäftigen,
- ein arbeitsmedizinisches beziehungsweise sicherheitstechnisches Zentrum mit der Betreuung beauftragen oder
- die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft selbst wahrnehmen, sofern sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen können und im Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind.
- Kleinbetriebe unter 50 Mitarbeiter:innen (in einer Arbeitsstätte) und gleichzeitig weniger als 250 Mitarbeiter:innen (im gesamten Unternehmen) können auch die kostenlose Betreuung der Unfallversicherung (zum Beispiel „AUVA sicher“) in Anspruch nehmen.