Angesteckt am Arbeitsplatz – COVID-19 als Berufskrankheit
Seit Ausbruch der Coronapandemie im Februar 2020 haben sich unzählige Menschen am Arbeitsplatz oder am Weg dorthin mit dem Virus infiziert. Insbesondere für Betroffene von Long COVID kann die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit bedeutend sein, um existenziellen Ängsten entgegenzuwirken und eine bestmögliche medizinische Versorgung zu erhalten. Aktuelle Zahlen zeigen, dass Versicherte in der praktischen Durchsetzung ihrer Ansprüche allerdings vor zahlreiche Probleme gestellt sind.
Eine Erkrankung an COVID-19 ist eine Berufskrankheit, wenn die Infektion in einem in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste) angeführten „Listenunternehmen“ erfolgte. Explizit genannt werden Gesundheitseinrichtungen, wie Kranken- und Pflegeanstalten, öffentliche Apotheken, Bildungseinrichtungen, Laboratorien und Justizanstalten; erfasst werden aber auch Unternehmen, in denen eine „vergleichbare Gefährdung“ besteht. Durch die Einführung dieser Generalklausel im Jahr 1998 sollten „alle anderen potentiell in Frage kommenden“ Unternehmen erfasst werden. Vor dem Hintergrund der Pandemie und der zahlreichen Einschränkungen durch die COVID-19-Gesetzgebung besteht unbestreitbar ein allgemein sehr hohes Risiko, sich mit Corona zu infizieren, das nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkbar ist. Sofern in der Arbeit Kontakt zu anderen Menschen, insbesondere Kund:innen oder Kolleg:innen, besteht, kann in Zeiten einer Pandemie nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um vorwiegend gesunde Menschen handelt. Versicherte, die am Arbeitsplatz persönlichen Kontakt zu anderen Personen haben, sind daher unweigerlich einem vergleichbaren Infektionsrisiko ausgesetzt wie Beschäftigte von in der BK-Liste ausdrücklich aufgezählten Unternehmen.
Wer behauptet, sich im beruflichen Umfeld infiziert zu haben, muss dies auch beweisen. Das bedeutet, die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung am Arbeitsplatz und die Infektion müssen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Wenn dies gelingt, wird im Sinne des sogenannten Anscheinsbeweises vermutet, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Zur Widerlegung dieses Beweises müsste der Unfallversicherungsträger nachweisen, dass die Infektion im privaten Umfeld zumindest gleich wahrscheinlich ist.
Mehr zu diesem Thema können Sie im Beitrag Angesteckt am Arbeitsplatz – COVID-19 als Berufskrankheit von Elisabeth Bischofreiter auf dem A&W-Blog lesen.
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