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Neue Berufskrankheiten: Mehr Schutz für Arbeitnehmer:innen

Seit März 2024 sind vier weitere Erkrankungen offiziell als Berufskrankheiten anerkannt. Diese Neuerung stärkt die sozialrechtliche Absicherung und bietet Betroffenen Zugang zu wichtigen Leistungen – ein Erfolg, für den AK und ÖGB lange gekämpft haben.

AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral: „Betroffene, deren berufsbedingte Erkrankungen ab dem 1. März 2024 diagnostiziert wurden, können – bis spätestens 28.2.2025 – rückwirkend Leistungen bei der AUVA beantragen.“ AK Burgenland

Der Gesetzgeber hat einen entscheidenden Schritt gesetzt und die Berufskrankheitenliste erweitert. Neu aufgenommen wurden unter anderem eine Gefäßschädigung der Hand, die durch schlagartige Bewegungen verursacht wird, Hautkrebs und dessen Vorstufen durch UV-Strahlung, Eierstockkrebs nach Asbest-Exposition sowie eine neurologische Erkrankung, die besonders Instrumentalmusiker:innen betrifft. Diese Erkrankungen können seit dem letzten Frühjahr als beruflich bedingt anerkannt werden, was den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, finanzielle Unterstützung sowie die Versehrtenrente zu beantragen.


Besonders bedeutsam ist die Anerkennung des umgangssprachlich als „weißer Hautkrebs“ bezeichneten Karzinoms und seiner Vorstufen. Diese Erkrankung betrifft insbesondere Menschen, die beruflich viel Zeit im Freien verbringen, wie Bauarbeiter:innen, Fahrradbot:innen oder Gärtner:innen. Rund 400.000 Arbeitnehmer:innen in Österreich sind nämlich aufgrund ihrer Tätigkeit einer erhöhten UV-Belastung ausgesetzt – und das nicht nur während der heißen Sommermonate. Auch im Winter unterschätzen viele die Gefahr, die von UV-Strahlen ausgeht, da diese durch die reflektierende Wirkung von Schnee sogar verstärkt werden können. Hautveränderungen, die zunächst harmlos erscheinen, können frühe Warnsignale ernsthafter Erkrankungen sein und sollten daher nicht ignoriert werden. Regelmäßige Besuche bei Hautärzt:innen sind daher essenziell, um Veränderungen rechtzeitig zu erkennen und gegebenenfalls gezielte Maßnahmen einzuleiten. Die Früherkennung kann nicht nur die Lebensqualität der Betroffenen erheblich verbessern, sondern auch schwerwiegende gesundheitliche Folgen verhindern.


Für Betroffene gibt es dazu eine weitere entscheidende Information, die AK-Expertin Mag.a Brigitte Ohr-Kapral nicht vorenthalten möchte: „Betroffene, deren berufsbedingte Erkrankungen ab dem 1. März 2024 diagnostiziert wurden, können rückwirkend Leistungen bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) beantragen. Um noch nachträglich von dieser Regelung zu profitieren, ist jedoch eine strikte Frist einzuhalten: Der Antrag muss spätestens bis zum 28. Februar 2025 eingereicht werden.“ Diese Möglichkeit bietet vielen Betroffenen finanzielle Unterstützung und die Chance, sich frühzeitig um ihre Gesundheit zu kümmern. Es ist daher wichtig, sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen über diese Regelung umfassend zu informieren.
Die Aufnahme dieser vier Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste zeigt, wie wichtig es ist, den Schutz von Arbeitnehmer:innen kontinuierlich anzupassen. Mit der Erweiterung wird nicht nur die finanzielle Sicherheit gestärkt, sondern auch die gesellschaftliche Verantwortung gegenüber denjenigen unterstrichen, die tagtäglich hohen beruflichen Belastungen ausgesetzt sind. ÖGB und AK werden sich auch weiterhin für die Anerkennung weiterer berufsbedingter Erkrankungen einsetzen, um den Schutz für alle Beschäftigten weiter auszubauen.

Magazin Gesunde Arbeit, Burgenland-Ausgabe 1/2025