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Beidseitig begehbare Stehleitern: Verbot des "Gehens" mit der Leiter

Das "Gehen" mit Stehleitern (beidseitig besteigbaren Sprossenleitern) ist grundsätzlich nicht zulässig, da dabei grundlegende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes verletzt werden. Das stellte das Sozialministerium/Zentralarbeitsinspektorat klar.

BMASK

Einige Hersteller bzw. Händler werben auf deren Websites mit dem Hinweis, dass die dort angebotene beidseitig begehbare Holz-Stehleiter für das "Gehen" verwendet werden kann bzw. auch damit, direkt oder indirekt, dass diese Verwendung in Österreich zulässig wäre.

Das "Gehen" mit Stehleitern (beidseitig besteigbaren Sprossenleitern) ist aber grundsätzlich nicht zulässig, da dabei grundlegende Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzes verletzt werden:

  • § 34 Abs. 2 Z 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) legt fest, dass Leitern derart aufzustellen sind, dass sie gegen Umfallen gesichert sind. Die Standsicherheit ist bei Stehleitern nur bei funktionsfähiger Spreizsicherung gegeben.
  • § 35 Abs. 1 Z 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verbietet, dass Arbeitsmittel ohne die für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden. Bei Stehleitern ist die vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen die Spreizsicherung (zB gespannte Kette, eingelegte Spreizsicherung), ohne die eine Stehleiter nicht standsicher aufgestellt ist.

In der ÖNORM EN 131-3 wird unter Punkt 5 – Unfallursachen ausgeführt: "Nicht vollständiges Öffnen von Stehleitern." Bei Stehleitern ist gemäß Punkt 6.2 der Norm daher als Kennzeichnung insbesondere das Piktogramm für "vollständiges Öffnen vor dem Gebrauch" anzubringen (ÖNORM EN 131-3 Bild A.17). Eine Verwendung der Leiter entgegen der Kennzeichnung "vollständiges Öffnen vor dem Gebrauch" stellt wiederum eine Übertretung der Bestimmung des § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG dar, nach der bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen einzuhalten sind.

Anmerkung zur ÖNORM Z 1501:
Die von Herstellern/Händlern mitunter angesprochene ÖNORM Z 1501 lässt, entgegen den Ausführungen von Herstellern/Händlern, nicht den Schluss zu, dass eine nach dieser Norm gebaute und geprüfte Leiter für das "Gehen" geeignet ist. Entsprechend der Vorbemerkung zur Norm behandelt diese, basierend auf den ÖNORMEN EN 131-1 und -2, zusätzliche ergonomische Erfordernisse bei längerem Verweilen auf den Standsprossen einer beidseitig besteigbaren Sprossenstehleiter. Insbesondere sollen dadurch Belastungen im Bereich der Kniegelenke vermindert werden.

Im Anwendungsbereich zur ÖNORM Z 1501 wird ausgeführt:
Diese ÖNORM ist anzuwenden für beidseitig besteigbare Sprossenstehleiteren für den besonderen beruflichen Gebrauch. Sie berücksichtigt die ergonomischen Bedürfnisse bestimmterBerufsgruppen, z.B. Maler, Tapezierer u. dgl. bei längerem Verweilen auf den Standsprossen, wodurch eine erhöhte Sicherheit für den Benutzer erreicht wird. Leitern gemäß dieser ÖNORM müssen den Bestimmungen der ÖNORMEN EN 131-1 und -2 entsprechen mit Ausnahme der zwei Abstände der obersten drei Sprossen beider Leiterteile.

BMASK: Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat