Sichere und gesunde Arbeit: Aktuelle Anwendungsfälle
Der gesetzliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz von Beschäftigten ist sehr umfassend. Das ist auch gut so, um einen hohen Schutzstandard auf Arbeitsplätzen zu gewährleisten. Es ist jedoch auch klar, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht immer leicht zu überblicken sind. Aus diesem Grund sammelt die Arbeitsinspektion auf ihrer Website Anwendungsfälle und bereitet die Informationen praxisorientiert auf.
Im Folgenden werden zwei Beispiele aus dem Beratungsangebot der Arbeitsinspektion dargestellt:
Worauf muss ein Betrieb bei Vergabe der Reinigung achten?
Beispiel 1: Die Reinigung unserer Büros und Werkstätten erfolgt durch ein externes Reinigungsunternehmen. Auf was muss ich als Auftraggeber:in achten?
Sie müssen im Sicherheits- und Gesundheitsschutz mit dem Reinigungsunternehmen zusammenarbeiten und Ihre Maßnahmen koordinieren. Wichtig ist, die Tätigkeit der betriebsfremden Beschäftigten in die eigene Evaluierung miteinzubeziehen. So müssen Sie dem Reinigungsunternehmen beispielsweise bekannt geben, ob und wie im Unternehmen verwendete gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe auch auf die Reinigungskräfte einwirken können (z. B. bei der Reinigung von Lackierkabinen, Staubfiltern etc.) oder ob eingesetzte Reinigungsverfahren oder Maschinen zu einer Gefahr führen können (z. B. Reinigung in brandgefährdeten Bereichen). Ein wesentlicher Punkt ist auch die Möglichkeit der Benützung von Sanitär- und Sozialeinrichtungen. Auch darüber müssen Vereinbarungen im Zuge der Koordination getroffen werden.
Wie umgehen mit gefährlichen Arbeitsstoffen?
Beispiel 2: Wo und wie darf ich Stoffe mit Flammensymbol (z. B. Spraydosen), Lösemittel und eine Flüssiggasflasche für den Gasherd lagern?
Allen diesen Arbeitsstoffen gemeinsam ist, dass sie brennbar sind und daher zu Brand oder Explosion führen können. Daher gibt es für alle diese Arbeitsstoffe Bestimmungen, wann und wie diese gelagert werden dürfen. Auch bei Kleinmengen sind daher u. a. Lagerverbote besonders wichtig. So ist es unzulässig, diese Arbeitsstoffe auf Fluchtwegen, aber auch auf Verkehrswegen zu lagern, auch in der Nähe von Zündquellen, in Bereichen, in denen es zu hoher Konzentration aufgrund schlechter Belüftung oder zu einer unkontrollierten Ausbreitung kommen kann. Auch in Räumlichkeiten, die sozialen Zwecken dienen, ist eine Lagerung zumeist unzulässig.
Abgesehen davon gibt es bis zu höchstens 50 Aerosolpackungen – so heißen Spraydosen im Fachjargon – Auflagen, die allerdings wenig konkret sind. Bei der Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten bzw. Flüssiggas ist auf Mengenbeschränkungen für die Gesamtmengen zu achten. Bei brennbaren Flüssigkeiten hängen die zulässigen Mengen nicht nur vom Lagerort, sondern auch von Temperatureigenschaften ab – konkret davon, ab welcher Temperatur die Flüssigkeit anfangen kann, zu brennen. Bei der Lagerung von Flüssiggas bis zu höchstens 15 kg gelten die allgemeinen Lagerverbote.
Magazin Gesunde Arbeit 1/2025, Stamm-Ausgabe