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Was gilt bei Kontrollen der Arbeitsinspektion?

Die Arbeitsinspektion kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitnehmer:innenschutz vor Ort in Betrieben und auf Baustellen. In Genehmigungsverfahren, z. B. von gewerblichen Betriebsanlagen, ist sie als Partei beteiligt und achtet auf die Einhaltung der Schutzaspekte.

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Durch Beratung und Kontrollen vor Ort in den Betrieben oder auf Baustellen trägt die Arbeitsinspektion dazu bei, dass die Vorschriften des Arbeitnehmer:innenschutzes eingehalten werden. Ziel ist es, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so wirksam wie möglich geschützt werden, damit sie so gesund, wie sie morgens in die Arbeit gehen, auch abends wieder nach Hause kommen und am Ende des Berufslebens unbelastet in den Ruhestand gehen können.
Im Außendienst kontrollieren österreichweit etwa 300 Arbeitsinspektor:innen vor Ort in den Betrieben oder auf den Baustellen.

Wer muss bei den Kontrollen dabei sein?

Auf Verlangen der zuständigen Arbeitsinspektor:innen müssen folgende Personen anwesend sein:

  • Der/die Arbeitgeber:in oder, wenn dieser bzw. diese abwesend ist,
  • eine beauftragte und informierte Ansprechperson, die Auskünfte erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann.

Weiters müssen Arbeitgeber:innen folgende Personen verständigen, wenn Arbeitsinspektor:innen in den Betrieb kommen:

  • Betriebsrat sowie im gebotenen Umfang
  • Sicherheitsvertrauenspersonen,
  • Sicherheitsfachkräfte und
  • Arbeitsmediziner:innen.

Auch die Arbeiterkammer als Arbeitnehmer:innenvertretung darf bei Kontrollen anwesend sein. Ist sie dabei, dann kann auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber:innen teilnehmen.

Werden Kontrollen angekündigt?

Nein, grundsätzlich nicht. Arbeitsinspektor:innen dürfen Kontrollen aber auch ankündigen, zum Beispiel wenn eine bestimmte Person vor Ort anwesend sein soll. Unangemeldet müssen die Kontrollen dann erfolgen, wenn ein Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt.

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmer:innenschutzvorschrift fest, so sind Arbeitgeber:innen grundsätzlich durch die Arbeitsinspektor:innen zu beraten. Weiters werden die Arbeitgeber:innen schriftlich aufgefordert, die festgestellten Mängel innerhalb festgesetzter Fristen zu beheben. Eine Kopie dieses Schreibens erhalten der Betriebsrat und – falls kein Betriebsrat eingerichtet wurde – die Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Werden die Mängel innerhalb der Fristen nicht behoben oder handelt es sich um schwerwiegende Übertretungen, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

Magazin Gesunde Arbeit, Ausgabe 1/2024