Arbeitsplatzevaluierung und Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Gefahren erkennen - Gefahren vermeiden
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Basis die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (§ 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)). Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker:innen, Toxikolog:innen, Ergonom:innen, insbesondere jedoch Arbeitspsycholog:innen, beauftragt werden (§ 4 (6) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
Auch psychische Belastungen sind zu evaluieren
Seit 01.01.2013 ist durch eine Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) klargestellt, dass auch psychische Belastungen zu evaluieren sind. Arbeits- und Organisationspsycholog:innen sind speziell dafür ausgebildete Fachleute. Sie wissen, welche Verfahren anzuwenden sind, und können insbesondere bei der Verfahrensauswahl und der Maßnahmenplanung beraten. Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte sind wichtige Partner bei diesem Prozess.
Dokumentation und Kontrolle
Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung oder -minimierung müssen in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden (§ 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Die Kontrolle erfolgt durch die Arbeitsinspektion.
Die betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsräte, Sicherheitsvertrauenspersonen) bzw. dort, wo solche nicht bestehen, müssen alle Arbeitnehmer:innen Zugang zu diesen Dokumenten haben. So wird sichergestellt, dass alle Arbeitnehmer:innen über die Gefahren der Arbeit informiert werden können. Die Einbindung der Betriebsräte wird durch das Arbeitsverfassungsgesetz sichergestellt.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer:innen sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer:innen folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Grundsätze der Gefahrenverhütung) umzusetzen:
- Vermeidung von Risiken;
- Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
- Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
- Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln sowie Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
- Berücksichtigung des Standes der Technik;
- Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
- Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
- Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
- Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer:innen.
Arbeitsplatzevaluierung als ständiger Verbesserungsprozess
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
- nach Unfällen,
- beim Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,
- nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
- bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen schließen lassen,
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
- bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
- auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.