„Arbeitsplatzevaluierung“: Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Basis die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (§ 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung). Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden (§ 4 (6) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
Arbeitgeber sind verpflichtet alle Arbeitsplätze auf Gefahren, die für die Gesundheit Ihrer ArbeitnehmerInnen bestehen, zu evaluieren. Bei diesem Vorgang ist zu bewerten, welche Gefahren bestehen und in welchem Ausmaß diese vorhanden sind. Anschließend sind dort, wo dies festgelegt wurde, Schutzmaßnahmen umzusetzen.