Zum Hauptinhalt wechseln

Jugendliche und Lehrlinge

Für Jugendliche besteht ein besonderer Personenschutz. Sie gehören zu den schutzbedürftigen Personen. Hier ist es besonders wichtig, zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für sie ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht. Der § 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes regelt den Einsatz dieser Arbeitnehmer:innen, insbesondere sind dabei die Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und die gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen.

Artikel

Newsletter