Erlass: Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot gemäß § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz
Dieser Erlass behandelt die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln durch Schwangere sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 Z 4 Mutterschutzgesetz vorliegt. Aus Sicht des ZAI gibt es derzeit eine Reihe von Händedesinfektionsmitteln, deren Verwendung als zulässig erachtet werden kann. Einer umfassenden und schlüssigen Mutterschutzevaluierung kommt weiterhin größte Bedeutung zu.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Mutterschutzgesetzes 1979 dürfen werdende Mütter für Arbeiten, bei denen sie der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe) ausgesetzt sind und bei denen eine Schädigung der werdenden Mutter oder des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann, nicht beschäftigt
werden.
In einigen Berufsfeldern sind Händedesinfektionsmittel häufig verwendete Produkte. Sie enthalten jedoch chemische Verbindungen mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften, sodass ihre Verwendung für schwangere Arbeitnehmerinnen grundsätzlich verboten ist. In einigen Fällen kann ihre Anwendung aber auch für schwangere Arbeitnehmerinnen sinnvoll oder geboten sein.
Aus Sicht des ZAI (Zentral-Arbeitsinspekorats) können in diesen Fällen jedoch nur solche Händedesinfektionsmittel für die Verwendung durch schwangere Arbeitnehmerinnen akzeptiert werden, bei denen nach vorhergehender Prüfung eine Gefährdung für die Mutter und ihr werdendes Kind ausgeschlossen werden kann. Die konkrete Vorgehensweise bei einer solchen Prüfung ist Gegenstand dieses Erlasses.
Im Rahmen der Mutterschutzevaluierung ist zu ermitteln und zu beurteilen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft zulässig sind.
Den Erlass des BMASK im vollständigen Wortlaut finden Sie anbei zum Downloaden.