Brandschutz: Achtung im Advent!
Die Ursachen für Brände sind vielfältig. Sie reichen von technischen Gebrechen bis zur unsachgemäßen Verwendung von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln. Gerade im Advent trägt das Hantieren mit offenem Feuer zu erhöhter Brandgefahr bei. Beachten Sie daher immer die betrieblichen Brandschutz-Vorschriften!
Etwa drei Viertel aller Brände werden durch Unachtsamkeit oder durch falschen Umgang mit brennbaren Stoffen oder offenem Feuer ausgelöst. Gerade in der Adventszeit sind Kränze und Kerzen in vielen Betrieben Teil der Dekoration. Ist es geplant, dass diese Kerzen gelegentlich auch angezündet werden, sollte man sich bei den im Betrieb für den Brandschutz zuständigen Personen vorab über Brandschutzmaßnahmen informieren.
Löschhilfen bereithalten!
In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung getroffen werden. Dafür sind anhand der Brandklasse, der Brandlasten und der Nutzungsart geeignete Löschhilfen wie Feuerlöscher, Löschdecken usw. in ausreichender Art und Menge bereitzuhalten. Der Aufbewahrungsort der Löschhilfen muss gut sichtbar gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Regelmäßige Überprüfungen stellen die Funktion der Löschhilfen sicher.
Vorbeugender Brandschutz rettet Leben
Zum vorbeugenden Brandschutz schreiben die zuständigen Behörden bereits bei der Errichtung von Gebäuden – je nach Nutzungsart – Brandschutzmaßnahmen vor. Aber auch im Alltag müssen Vorschriften beachtet werden, um die Brandgefahr im Betrieb so gering wie möglich zu halten. Für den betrieblichen Brandschutz sind vor allem die Arbeitsstättenverordnung sowie die jeweiligen Landes-Feuerpolizeigesetze und Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) relevant.
Wer ist für den Brandschutz im Betrieb verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des Brandschutzes ist der/die ArbeitgeberIn. Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft können als zuständige Behörde dem Betrieb vorschreiben, dass Brandschutzbeauftragte oder eine Betriebsfeuerwehr zu installieren sind. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass in Betrieben, in denen kein/e Brandschutzbeauftragte/r oder BrandschutzwartIn bestellt ist, es zumindest eine Evakuierungsperson geben muss. Bei Unklarheiten geben die Brandverhütungsstellen des Bundeslandes, die örtliche Feuerwehr oder die Arbeitsinspektorate Auskunft.