Erlass zur neuen Verordnung brennbare Flüssigkeiten
Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat einen Einführungserlass zur Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) ausgesandt. Die VbF 2023 wurde mit BGBl. II Nr. 45/2023 kundgemacht und trat mit 1. März 2023 in Kraft.
Diese Verordnung behandelt das Lagern von brennbaren Flüssigkeiten. Der Geltungsbereich umfasst nun neben Arbeitsstätten auch auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen. Die VbF 2023 ersetzt die bisherige Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991.
Nicht alle Bestimmungen der VbF 2023 sind arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Vorschriften. So sind vor allem jene Teile der VbF 2023 arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Vorschriften, die Begriffsbestimmungen, Lagermengen, Lagereinrichtungen, unzulässige Lagerung, Verkaufsräume, Prüfungen, Dokumentation, Kennzeichnung ergonomische Aspekte und die Sicherheit von Arbeitnehmer:innen umfassen. Die VbF legt auch explosionsgefährdete Bereiche fest. Dies sind aber keine arbeitnehmer:innenschutzrechtlichen Vorschriften, erfüllen aber die Anforderungen zum Einstufen von explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) gemäß § 12 VEXAT.
Die VbF 2023 gliedert sich in neun Abschnitte mit 52 Paragrafen:
- Der 1. Abschnitt „Allgemeines“ umfasst Begriffsbestimmungen.
- Im 2. Abschnitt der VbF 2023 „Technische Ausführungen und technische Anforderungen“ sind vor allem Bestimmungen zu Lagerbehältern und deren Sicherheitseinrichtungen, die technischen Ausführungen von Lagerräumen, Lagergebäuden und Sicherheitsschränken arbeitnehmer:innenschutzrechtliche Vorschriften.
- Im 3. Abschnitt sind „explosionsgefährdete Bereiche“ näher geregelt.
- Der 4. Abschnitt „Unterlagen und Prüfungen“ der VbF 2023 legt fest, dass Unterlagen zum Nachweis der Flammpunkte der Gefahrenkategorien 1 bis 3 (GK 1-3) in der Arbeitsstätte bzw. auf der Baustelle bereit gehalten werden müssen.
- Der 5. Abschnitt „Lagerung“ beinhaltet wesentliche Bestimmungen, unter welchen Bedingungen die Lagerung welcher Mengen brennbarer Flüssigkeiten zulässig sind sowie unzulässige Lagerungen (Lagerverbote).
- Der 6. Abschnitt behandelt „Tankstellen“ und der 7. Abschnitt „Füllstellen“.
- Der 8. Abschnitt „Verkaufsräume und Vorratsräume“ behandelt unter anderem, dass das Abfüllen und Umfüllen, außer unter bestimmten Voraussetzungen, in derartigen Räumen unzulässig ist, sowie die Eigenschaften von Regalen für brennbare Flüssigkeiten in derartigen Räumen. Wenn Kunden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen frei entnehmen können, gibt es Beschränkungen zu Behältergrößen und der Bruchfestigkeit.
- Im 9. Abschnitt sind die „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ geregelt.
AK Wien