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Brandschutzbeauftragte

ArbeitgeberInnen müssen erforderlichenfalls Personen bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen zuständig sind (Brandschutzbeauftragte).

Brandschutzbeauftragte können auch durch die zuständige Behörde (z.B. in einem Genehmigungsverfahren) aufgrund von speziellen Gefährdungen vorgeschrieben werden. Auch aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften kann die Bestellung eines/r Brandschutzbeauftragten erforderlich sein (§ 25 Abs. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994).

Die Bestellung von Brandschutzbeauftragten ist im Arbeitsschutzausschuss zu behandeln. Gibt es keinen Arbeitsschutzausschuss, muss sich der Arbeitgeber mit den Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) bzw. Betriebsräten beraten.  Gibt es weder Betriebsrat noch SVP, müssen alle ArbeitnehmerInnen über die Bestellung bzw. Abberufung der Brandschutzbeauftragten informiert bzw. daran beteiligt werden. (§ 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994).

Brandschutzbeauftragten muss während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegeben werden. Weiters sind ihm/ihr alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind auch mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

Ausbildung:

  • nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen
  • mindestens 16 Stunden auf dem Gebiet des Brandschutzes