Neuer Erlass zu Brandalarm- und Räumungsübungen
Im Zusammenhang mit SARS-COV-2 gibt es einen neuen Erlass der Arbeitsinspektion zu Brandalarm- und Räumungsübungen in Arbeitsstätten.
Zu „Arbeitsstätten – Brandalarm- und Räumungsübung gemäß § 45 AStV: Vermeidung der Infektionsgefahr durch SARS-COV 2“ sieht der neue Erlass des BMAFJ, Zentral-Arbeitsinspektion, im Wesentlichen vor:
„Verpflichtende einmal jährliche Brandalarm- und Räumungsübungen können im vorliegen-den Fall der Infektionsgefahr mit SARS-COV-2 auf einen oder auch mehrere Teilbereiche einer Arbeitsstätte beschränkt werden, wenn
- der oder die Bereiche repräsentativ für die Arbeitsstätte sind (z.B. Teil der Verwaltung und Teil der Produktion mit Rückschluss auf die gesamte Arbeitsstätte) und
- die im vorhergehenden Kalenderjahr erfolgte Brandalarm- und Räumungsübung keine Mängel aufgezeigt hat oder diese Mängel behoben wurden und erforderlichenfalls die Brandalarm- und Räumungsübung wiederholt wurde (siehe § 45 Abs. 5 AStV).
In diesen Fällen muss bei einer Brandalarm- und Räumungsübung nicht die gesamte Arbeitsstätte geräumt werden.
Eine vollständige Brandalarm- und Räumungsübung ist in einem der Folgejahre (möglichst 2021 oder jedenfalls 2022) wieder durchzuführen.
Dieser Erlass ist gültig bis Ende 2021.“
Erlass der Arbeitsinspektion