Arbeiten am Bildschirm
Bildschirmarbeitsplätze sind aus dem Berufsleben der meisten Arbeitnehmer:innen nicht mehr wegzudenken. Immer mehr körperlich anstrengende Tätigkeiten wurden in den letzten Jahren oftmals durch Arbeiten am Bildschirm ersetzt.
Auf den ersten Blick scheint der Wegfall von physischen Belastungen eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu bringen. Bei genauerem Hinsehen wird bald klar, dass bei Bildschirmarbeit jedoch die Belastung des Stütz- und Bewegungsapparates und die dazukommenden psychischen Belastungen (Zeitdruck, Informationsflut, uvm.) nicht zu unterschätzen sind. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien verstärken diese Belastungen (Multitasking) noch zusätzlich. All diese teilweise neuen Technologien haben somit auch ihre Schattenseiten und führen häufig zu Problemen für die mit Bildschirmarbeit beschäftigten Arbeitnehmer:innen.
Was versteht man unter einem Bildschirmarbeitsplatz?
Bildschirmgerät, Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten und eventuell ein Informationsträger bilden eine funktionale Einheit. Ein Bildschirmgerät ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Graphikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Diese Definitionen finden sich im § 67 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutz-Gesetz (ASchG).
Bildschirmarbeitsverordnung bei Laptops
Werden Laptops bzw. Notebooks (tragbare Computer) regelmäßig auch am Arbeitsplatz eingesetzt, gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Bildschirmgeräte. Werden Laptops nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt, sind nur die Bestimmungen über die Software-Ergonomie (§ 68 Abs 2 ASchG) nicht anzuwenden.
Bildschirmarbeitsverordnung und Telearbeit
Stellen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte (z. B. bei Telearbeit) Bildschirmgeräte, Laptops, Eingabe- oder Datenerfassungsgeräte sowie Zusatzgeräte zur Verfügung, müssen sie dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Nach § 1 Bildschirmarbeitsverordnung sind die §§ 2 bis 15 anzuwenden – also insbesondere auch die Bestimmungen der besonderen Evaluierungspflicht, der Pausen bzw. des Tätigkeitswechsels, die Augenuntersuchungen sowie die Bereitstellung einer Bildschirmarbeitsbrille.
Das Weisungsrecht von Arbeitgeber:innen endet dort, wo in die Privatsphäre der Arbeitnehmer:innen eingegriffen oder bauliche Maßnahmen in der Privatwohnung ausgelöst würden - wie in Bezug auf Belichtung, Beleuchtung oder Klimaverhältnisse.
Evaluierung von Bildschirmarbeitsplätzen
Evaluierung bedeutet, dass alle Gefahren und ergonomischen Mängel ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. An Bildschirmarbeitsplätzen müssen auch die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie die physischen und psychischen Belastungen evaluiert werden. Im Zuge der Evaluierung ist abzuklären und festzuhalten, ob Bildschirmarbeit im zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden der Tagesarbeitszeit oder von durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit verrichtet wird.