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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist der Vertretung der Belegschaft und wird von dieser gewählt. Der Betriebsrat hat besondere Rechte und kann auf Grund des Kündigungs- und Entlassungsschutzes vehementer auftreten. Im Arbeitnehmer:innenschutz hat er spezielle Rechte.

Aufgrund § 89 Arbeitsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat verpflichtet, die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmer:innenschutz, zu überwachen. Dazu hat er Einsichtsrechte in die entsprechenden Unterlagen. Weiters sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Betriebsräte haben die Verpflichtung, die Arbeitgeber:innen auf Gefahrenstellen und Missstände hinzuweisen und mit ihnen über deren Beseitigung zu beraten. Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit die Arbeitsinspektion zu Beratungs- oder Vermittlungszwecken beizuziehen oder als letzten Schritte eine Kontrolle des Betriebes anzuregen.

Laut Arbeitsverfassungsgesetz können Betriebsräte und Arbeitgeber:innen Betriebsvereinbarungen abschließen, z. B. zu Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz oder zur menschengerechten Arbeitsgestaltung. In der Praxis betrifft das z. B. Betriebsvereinbarungen zu Arbeiten im Homeoffice, zu Schutz vor Gewalt und Belästigung oder zur persönlicher Schutzausrüstung, die über die Mindestanforderungen hinausgeht. In manchen Fällen wie bei Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung sogar zwingende notwendig.

Der Betriebsrat ist im Zuge von behördlichen Verfahren wie beispielsweise Bauverfahren, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat beizuziehen.

Weitere Rechte des Betriebsrates? 

Die Rechte des Betriebsrates gegenüber Arbeitgeber:innen sind unter anderem die folgenden:

  • Beteiligungsrecht bei der Arbeitsplatzevaluierung sowie Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
  • Einsicht in die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen sowie die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm
  • Information über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen, die den Arbeitnehmer:innenschutz betreffen
  • Beteiligung bei der Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung
  • Beteiligung bei Organisation und Durchführung von Unterweisungen
  • Beratung zwischen Arbeitgeber:innen und Betriebsrat vor Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner:innen ist zwingend, sofern dies nicht vorab im Arbeitsschutzausschuss behandelt wird
  • Zustimmung bei Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen 
  • Uvm

Eine Auflistung der Rechte des Betriebsrats, den Arbeitnehmer:innenschutz betreffend, finden Sie u.a. in § 92a Arbeitsverfassungsgesetz.

In der Praxis ist es wichtig, dass Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen gut abgestimmt zusammenarbeiten.

Im öffentlichen Dienst gibt es anstelle des Betriebsrats die Personalvertretung, die ähnliche Rechte hat.