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Long COVID – der lange Weg zurück

Rund zehn Prozent der Corona-Infizierten leiden unter Langzeitfolgen, bekannt als Long COVID. Die Symptome, die die PatientInnen spüren, sind vielfältig und die Versorgung ist lückenhaft. Gesetzliche Änderungen sind notwendig, um die Anerkennung als Berufskrankheit zu erleichtern.

Long COVID: Betroffene brauchen niederschwellige Behandlungsangebote im allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Bereich. Long COVID: Betroffene brauchen niederschwellige Behandlungsangebote im allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Bereich.

Bisher sind die Risikofaktoren für Long COVID weitgehend unbekannt. Auch der Verlauf der akuten Erkrankung selbst ist nur bedingt ein Indikator. Betroffene, die einen schweren Verlauf mit Aufenthalt auf einer Intensivstation hatten, leiden häufiger unter langfristigen Beschwerden. Aber auch zahlreiche Menschen mit einem milden Verlauf erkranken an Long COVID. Von Long COVID betroffen sind in vielen Fällen Menschen, für die Homeoffice nicht möglich war: Beschäftigte im Gesundheitswesen, PädagogInnen, ArbeiterInnen in Produktionsbetrieben, Beschäftigte in der Gastronomie und Hotellerie oder im Handel und im Handwerk.

Lücken in der Versorgung

Unser gut ausgebautes Gesundheitssystem hat sich in der Krise bewährt. Bestehende sozialstaatliche Instrumente zur finanziellen Absicherung, wie Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsteilzeit, greifen zwar, dennoch zeigen gerade die Pandemie und insbesondere Long COVID den dringenden Bedarf am Ausbau der integrierten und trägerübergreifenden Versorgung in den Bereichen chronischer Erkrankungen, psychosozialer Versorgung, Prävention und Rehabilitation. Ein gut ausgebautes Case Management nach dem Vorbild der medizinischen Rehabilitation kann hier helfen.

Niederschwellige Behandlungsangebote helfen

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate bedeuten neben gesundheitlichen Belastungen auch Einkommenseinbußen und in vielen Fällen Angst vor einem Arbeitsplatzverlust. Neben Versorgung und Behandlung durch die Krankenversicherung sind daher auch die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Form von medizinischer oder beruflicher Rehabilitation sowie der Unfallversicherung mitzudenken. Betroffene brauchen niederschwellige Behandlungsangebote im allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Bereich. Zudem dürfen lange Wartezeiten bei FachärztInnen oder auf eine Reha nicht zusätzlich ein Genesungshindernis werden und zur Chronifizierung der Gesundheitsschäden führen.

Gesetzliche Änderung notwendig

Problematisch ist, dass eine COVID-19-Infektion derzeit nur in wenigen Berufen als Berufskrankheit anerkannt wird. Der Zugang zu einer besseren Versorgung und einer Versehrtenrente bleibt vielen Betroffenen damit verschlossen. Es braucht eine gesetzliche Änderung, um eine Anerkennung aller berufsbedingten Ansteckungen mit COVID-19 zu ermöglichen. In einigen Branchen ist eine Ansteckung bei KollegInnen oder KundInnen nur schwer nachzuweisen, zum Beispiel in der Gastronomie oder im Handel. Für solche Fälle sind zusätzlich Beweiserleichterungen erforderlich, ansonsten werden diese ArbeitnehmerInnen immer an der Beweisfrage scheitern. Die ArbeitgeberInnen müssen zudem ihre Meldeverpflichtungen an die Unfallversicherung ernst nehmen. Denn ohne Meldung der Berufskrankheit gibt es keine Chance auf Leistungen.

Magazin Gesunde Arbeit 4/2021