Arbeitsunfall und Wegunfall
Arbeitsunfälle sind neben Berufskrankheiten die zweite Art von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben klassischen Arbeitsunfällen sind auch Wegunfälle und Unfälle bei Schul- und Universitätsbesuch sowie bei Hilfeleistungen umfasst.
Arbeitsunfall
Als klassischer Arbeitsunfall wird ein auf den Körper einwirkendes schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis verstanden. Typische Arbeitsunfälle sind Stürze und Verletzungen an Maschinen. Mittlerweile werden auch Unfälle, die sich als Folge von Überanstrengung oder Übermüdung ereignen, als Arbeitsunfall anerkannt.
Die Unfallversicherung schützt drei Lebensbereiche: die Erwerbstätigkeit, den Schul- und Universitätsbesuch sowie Hilfeleistungen. Ob ein Ereignis unfallgeschützt ist, hängt davon ab, ob der Unfall in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen (inneren) Zusammenhang mit dem geschützten Lebensbereich steht. Der Unfallschutz ist vor allem auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezogen, also auch auf Zeiten der Arbeitsbereitschaft oder während einer Dienstreise.
Wegunfall
Arbeitsunfälle können aber auch Unfälle sein, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Geschützt ist jener Weg, der zeitlich und streckenmäßig der kürzeste ist, ein Abweichen von diesem Weg aus privaten Gründen wird von der Unfallversicherung nicht geschützt.
Unfallgeschützt sind auch Fahrgemeinschaften, wenn also mehrere Personen den Arbeitsweg gemeinsam bestreiten, sei es, weil sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder am selben Ort wohnen.
Geschützt ist auch der Weg vom Arbeitsplatz oder der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin und von diesem/dieser wieder zurück, wenn der Arztbesuch dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vorher gemeldet worden ist.
Arbeitsunfälle sind auch solche, die sich auf dem Weg eines/einer Versicherten zu oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit dem Zweck ereignen, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, in fremde Obhut oder zur Schule zu bringen bzw. abzuholen, sofern für dieses Kind eine Aufsichtspflicht besteht. Damit sind nicht nur die Eltern eines Kindes, sondern auch berufstätige Lebensgefährten/ Lebensgefährtinnen sowie Großeltern unfallversichert.
Schul- und Universitätsbesuch
Unfallgeschützt sind alle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen (inneren) Zusammenhang mit der Schul- bzw. Universitätsausbildung ereignen.
Hilfeleistung
Auch Hilfeleistungen sind unfallgeschützt. Das bedeutet, dass jeder/jede bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr, bei der Herbeiholung ärztlicher Hilfe und Blutspende unfallversichert ist. Auch Personen in organisierten Hilfseinrichtungen (z. B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz) unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.