Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht
Die Unterweisung ist eine verpflichtende Schulung der Arbeitnehmer:innen. Sie ist auf den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der Arbeitnehmer:innen zugeschnitten. Die Unterweisung spielt eine zentrale Rolle zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Krankheiten.
Im Rahmen der Unterweisung sollen die Arbeitnehmer:innen über bestimmte Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen geschult werden. Unterweisungen sind z. B. zum richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen oder über die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der Arbeitnehmer:innen zu verstehen. Sie beinhaltet vor allem verhaltens- und handlungsbezogene Anweisungen.
Arbeitnehmer:innen sind im Falle einer Tragepflicht von Persönlicher Schutzausrüstung darüber zu unterweisen, wo und wie beispielsweise Gehörschutz richtig getragen wird. Zur sicheren Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen und den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Augenschutz usw.) ist ebenfalls eine Unterweisung vorzunehmen. Dadurch soll in Folge ein richtiges Agieren der Arbeitnehmer:innen sichergestellt werden.
Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen und den Erfahrungsstand der Beschäftigten entsprechend sein. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen (z.B. als Ergebnis einer Arbeitsplatzevaluierung oder wenn es in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird). Entsprechend der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind Arbeitnehmer:nnen im Normalfall einmal jährlich zu informieren und zu unterweisen. Die Unterschiede und Ausnahmen bei einzelnen Kategorien von PSA sind hier jedoch zu beachten.
Die Unterweisung kann in schriftlicher Form erfolgen, muss aber auf jeden Fall verständlich sein. Bei Arbeitnehmer:innen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonst für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Für die Durchführung der Unterweisung können erforderlichenfalls geeignete Fachleute herangezogen werden, z. B. Arbeitsmediziner:innen zum Thema richtige Lasthandhabung. Die Erstunterweisung muss persönlich durchgeführt werden, eine Unterweisung in elektronischer Form ist bei der Erstunterweisung nicht zulässig.
Die Unterweisung ist eine wichtige Maßnahme im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung. Denn dort muss festgelegt werden, welche Unterweisungen notwendig sind. Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht bei der Organisation und Durchführung der Unterweisung. Dieses Recht kann er auch an eine Sicherheitsvertrauensperson delegieren. Gibt es keinen Betriebsrat, habe die Sicherheitsvertrauenspersonen jedenfalls dieses Beteiligungsrecht.
Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
- bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
- nach Unfällen oder Beinaheunfällen