Telearbeit: Ist jetzt alles möglich?
Auf das Homeofficegesetz folgt nun das Telearbeitsgesetz. Das betrifft vor allem das Arbeitsrecht und die Unfallversicherung. Was bedeutet die Gesetzesnovelle für den Arbeitnehmer:innenschutz? Kann jetzt überall und irgendwie gearbeitet werden?
Das „Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021“ wurde im Zuge der COVID-19-Pandemie aus dem Boden gestampft. Das Gesetzespaket regelt das Arbeiten im Homeoffice, vor allem im Arbeits-, Unfallversicherungs- und Steuerrecht. Nicht erfasst war das Arbeiten mit Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) außerhalb von Arbeitsstätten und Homeoffice. Mit dem neuen Telearbeitsgesetz ändert sich die Rechtslage ab 1.1.2025.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es nun eine Definition für Telearbeit: Diese liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen unter Einsatz von IKT in der Wohnung oder – neu – an sonstigen Orten, die nicht zum Unternehmen gehören, erbringt. Wie bisher beim Homeoffice müssen Arbeitgeber:innen nun bei Telearbeit z. B. die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten dafür ersetzen. Bestehende Homeoffice-Verträge muss man jetzt nicht ändern, außer man will eine Ausweitung auf Telearbeit vereinbaren.
Unfallschutz
Im Unfallversicherungsrecht gibt es eine andere Definition von Telearbeit, die den Versicherungsschutz für Wegunfälle einschränkt: Grob gesagt gilt der Wegschutz nur bei „Telearbeit im engeren Sinn“. Das sind Arbeiten in der eigenen Wohnung und unter Umständen bei Angehörigen oder in Coworking-Spaces. Bei „Telearbeit im weiteren Sinn“, d. h. andere Orte, die von Versicherten selbst gewählt werden, sind Wegunfälle nicht geschützt. AK und Gewerkschaften haben diesen komplizierten Zwei-Klassen-Schutz kritisiert.
Steuer
Das Steuerrecht bleibt unverändert, außer dass die Homeofficepauschale nun auch für Telearbeits-Tage geltend gemacht werden kann.
Gesundheitsschutz
Die Chance, auch das Arbeitnehmer:innenschutzrecht „telearbeitfit“ zu machen, wurde leider nicht genutzt. Es ist jedoch ungeachtet von arbeitsrechtlichen Änderungen anwendbar. So liegt bei Telearbeit eine „auswärtige Arbeitsstelle“ vor, für die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung gelten. Ausgenommen sind nur Regelungen, die sich auf Arbeitsstätten beziehen.
Somit müssen Arbeitgeber:innen
- Telearbeit bei der Arbeitsplatzevaluierung und Unterweisung einbeziehen und
- Arbeitsmittel, die für einen ergonomischen Bildschirmarbeitsplatz notwendig sind, zur Verfügung stellen, z. B. Laptopzubehör oder eventuell einen Monitor, ausgenommen sind nur Arbeitssessel und -tisch,
- u. v. m.
AK und Gewerkschaften fordern, diese Punkte gesetzlich zu konkretisieren. Denn in der Praxis herrscht viel Unklarheit.
Klar ist jedenfalls: Das Arbeitnehmer:innenschutzrecht erlaubt auch weiterhin nicht, den Arbeitstag mit dem Laptop auf der Parkbank oder im Freibad zu verbringen. Denn das widerspräche den Vorgaben für Bildschirmarbeit.
Magazin Gesunde Arbeit, Ausgabe 4/2024