Von Bildschirmarbeit im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung spricht man bei der Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM – Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten. Diese Beschäftigung muss durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden der Tagesarbeit betragen, um als Bildschirmarbeit bewertet zu werden.
Das Wichtigste im Überblick
Artikel
Broschüren und Ratgeber